Zur alten Fassung von § 5 LDSG.
Landesdatenschutzgesetz
| Abschnitt 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 4 - 7a) |
§ 5
Datenverarbeitung zu anderen Zwecken (Ergänzung zu Artikel 6 Absatz 3 und 4 der Verordnung [EU] 2016/679)
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung [EU] 2016/679 zulässig, wenn
| 1. | sie zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist; das Gemeinwohl ist gleichzusetzen mit den gesetzlich anerkannten allgemeinen öffentlichen Interessen, | |
| 2. | sie zum Schutz der betroffenen Person oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten einer anderen Person erforderlich ist, | |
| 3. | sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Geldbußen erforderlich ist, | |
| 4. | Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen oder | |
| 5. | offensichtlich ist, dass sie im Interesse der betroffenen Person liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass diese in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung nicht erteilen würde, |
soweit die Verarbeitung notwendig und verhältnismäßig ist.
(2) 1Eine Verarbeitung gilt als mit den ursprünglichen Zwecken vereinbar, wenn sie
2Dies gilt auch für die Verarbeitung zu eigenen Aus- und Fortbildungszwecken, soweit schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
(3) Abweichend von Artikel 13 der Verordnung [EU] 2016/679 erfolgt eine Information der betroffenen Person über die Datenverarbeitung nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 nicht, soweit und solange hierdurch der Zweck der Verarbeitung gefährdet würde und die Interessen der öffentlichen Stelle an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet werden, dürfen nur für diesen Zweck und hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen gegenüber Beschäftigten verarbeitet werden oder soweit dies zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 10.02.2026 (GBl. S. 19), in Kraft getreten am 28.02.2026.
ermächtigung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 5 LDSG
Entscheidung zu § 5 LDSG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 17.05.2023 - 4 U 193/22
Schadensersatzanspruch wegen Datenschutzverstoßes aufgrund der Weiterleitung von ...
Querverweise
Auf § 5 LDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 6 (Übermittlung personenbezogener Daten)
- Besondere Verarbeitungssituationen
- § 12 (Verarbeitung personenbezogener Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen)