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Hier: Landesdatenschutzgesetz in der seit dem 21. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 6 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Abschnitt 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 4 - 7a)   
Gliederung
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§ 6
Übermittlung personenbezogener Daten

(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen als ihren Erhebungszwecken an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden oder der empfangenden öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach § 5 zulassen würden. 2Seite 5 von 21

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen als ihren Erhebungszwecken an nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn

1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach § 5 zulassen würden,
2. der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat oder
3. es zur Geltendmachung, Ausübung von Rechtsansprüchen oder Verteidigung gegen Rechtsansprüche Dritter erforderlich ist.

(3) Für die Übermittlung an Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union gelten Absatz 1 und 4 sowie die §§ 4 und 5 entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(4) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten trägt die übermittelnde öffentliche Stelle. 2Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines automatisierten Verfahrens, welches die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht oder aufgrund eines Ersuchens einer öffentlichen Stelle im Geltungsbereich des Grundgesetzes, trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs oder des Ersuchens die abrufende oder ersuchende Stelle; die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit des Abrufs oder die Rechtmäßigkeit des Ersuchens nur, wenn dazu Anlass besteht.

(5) 1Automatisierte Abrufverfahren oder eine gemeinsame automatisierte Datei, in oder aus der mehrere öffentliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, dürfen eingerichtet werden, soweit die rechtlichen Voraussetzungen zur Übermittlung vorliegen und die Einrichtung unter Berücksichtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist und durch technische und organisatorische Maßnahmen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vermieden werden. 2Automatisierte Abrufverfahren für Abrufe aus Datenbeständen, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung offenstehen, dürfen ungeachtet der Bestimmungen in Satz 1 eingerichtet werden.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 10.02.2026 (GBl. S. 19), in Kraft getreten am 28.02.2026.

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