Aufenthaltsgesetz
Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91g) |
Abschnitt 4 - Datenschutz (§§ 86 - 91g) |
(1) 1Die Daten über die Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung sind zehn Jahre nach Ablauf der in § 11 Absatz 2 bezeichneten Frist zu löschen. 2Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu löschen, soweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen.
(2) Mitteilungen nach § 87 Abs. 1, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, sind unverzüglich zu vernichten.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
regelungen § 88aVerarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrations-
maßnahmen § 89Verfahren bei identitäts-
überprüfenden, -
feststellenden und -
sichernden Maßnahmen § 89a(weggefallen) § 90Übermittlungen durch Ausländerbehörden § 90aMitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden § 90bDatenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden § 90cDatenübermittlungen im Visumverfahren über das Auswärtige Amt § 91Speicherung und Löschung personenbezogener Daten § 91aRegister zum vorübergehenden Schutz § 91bDatenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle § 91cInner-
gemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG § 91dAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801 § 91eGemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu inner-
gemeinschaftlichen Datenübermittlungen § 91fAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2021/1883 innerhalb der Europäischen Union § 91gAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU
Rechtsprechung zu § 91 AufenthG
10 Entscheidungen zu § 91 AufenthG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 05.06.2014 - 10 C 4.14
Einbürgerung; Einbürgerungszusicherung; Anspruchseinbürgerung; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2013 - 7 A 10485/13
Einbürgerungsantrag; Entmakelung einer im Bundeszentralregister eingetragenen ...
- VG Koblenz, 08.03.2013 - 4 K 563/12
Verwertung einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2013 - 7 A 10485/13
- VGH Baden-Württemberg, 19.05.2009 - 13 S 116/09
Bundeszentralregister; Rechtskraft; Zeitpunkt der strafgerichtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 23.09.2009 - 1 B 16.09
Erforderlichkeit einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache mit Fragen des ...
- BVerwG, 23.09.2009 - 1 B 16.09
- OVG Niedersachsen, 18.05.2017 - 13 ME 62/17
Eigene Angaben; bereichsspezifischer Ausweisersatz; Ausweisersatz; Berichtigung; ...
- OVG Saarland, 12.10.2011 - 1 A 246/11
Einbürgerung; zum Begriff des Vertretenmüssens bei Anspruch auf ergänzende ...
- VG Schleswig, 12.12.2022 - 11 B 124/22
- VG Münster, 08.10.2009 - 8 K 1498/08
"Gesinnungstest" für Ausländer in NRW ohne Rechtsgrundlage
- OLG Köln, 11.10.2007 - 83 Ss 126/07
Strafbarkeit des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers bei Verstößen gegen ...
Querverweise
Auf § 91 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 105a (Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
- § 68 (Löschung)
Redaktionelle Querverweise zu § 91 AufenthG:
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 4 VI (Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten) (zu § 91 III)