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Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91k)   
   Abschnitt 4 - Datenschutz (§§ 86 - 91k)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ AufenthG (https://dejure.org/gesetze/AufenthG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Aufenthaltsgesetz
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§ 89a

(weggefallen)

Aufgehoben durch das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1131) mit Wirkung vom 09.08.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.08.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz)04.08.2019BGBl. I S. 1131
24.10.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz20.10.2015BGBl. I S. 1722
28.08.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union19.08.2007BGBl. I S. 1970
§ 86Erhebung personenbezogener Daten § 86aErhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration § 86bAuslesen von Daten aus Pässen und Schweizer Personalausweisen durch Luftfahrtunternehmen § 87Übermittlungen an Ausländerbehörden § 88Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verarbeitungs-
regelungen
§ 88aVerarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrations-
maßnahmen
§ 89Verfahren bei identitäts-
überprüfenden, -
feststellenden und -
sichernden Maßnahmen
§ 89a(weggefallen) § 90Übermittlungen durch Ausländerbehörden § 90aMitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden § 90bDatenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden § 90cDatenübermittlungen im Visumverfahren über das Auswärtige Amt § 91Speicherung und Löschung personenbezogener Daten § 91aDatenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes § 91bDatenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle § 91cInner-
gemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG
§ 91dAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801 § 91eGemeinsame Vorschriften zu inner-
gemeinschaftlichen Datenübermittlungen
§ 91fAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2021/1883 innerhalb der Europäischen Union § 91gAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU § 91hDatenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 § 91jDatenübermittlung zur Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 § 91kAuskunftsbeschränkung nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358
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Rechtsprechung zu § 89a AufenthG

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