Aufenthaltsgesetz
Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91g) |
Abschnitt 4 - Datenschutz (§§ 86 - 91g) |
(1) 1Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach § 49 von den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden erhobenen und nach § 73 übermittelten Daten. 2Es darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben gespeicherte erkennungsdienstliche Daten verwenden. 3Die nach § 49 Abs. 3 bis 5 sowie 8 und 9 erhobenen Daten werden getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert. 4Die Daten nach § 49 Abs. 7 werden bei der aufzeichnenden Behörde gespeichert.
(1a) 1Im Rahmen seiner Amtshilfe nach Absatz 1 Satz 1 darf das Bundeskriminalamt die erkennungsdienstlichen Daten nach Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke der Identitätsfeststellung auch an die für die Überprüfung der Identität von Personen zuständigen öffentlichen Stellen von Drittstaaten mit Ausnahme des Herkunftsstaates der betroffenen Person sowie von Drittstaaten, in denen die betroffene Person eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu befürchten hat, übermitteln. 2Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das Bundeskriminalamt. 3Das Bundeskriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. 4Die empfangende Stelle personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. 5Ferner ist ihr der beim Bundeskriminalamt vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. 6Die Übermittlung unterbleibt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
(2) 1Die Verarbeitung der nach § 49 Absatz 3 bis 5 oder Absatz 7 bis 9 erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung oder zur polizeilichen Gefahrenabwehr. 2Sie dürfen, soweit und solange es erforderlich ist, den für diese Maßnahmen zuständigen Behörden übermittelt oder bereitgestellt werden.
(3) 1Die nach § 49 Abs. 1 erhobenen Daten sind von allen Behörden unmittelbar nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Dokuments oder der Identität des Inhabers zu löschen. 2Die nach § 49 Abs. 3 bis 5, 7, 8 oder 9 erhobenen Daten sind von allen Behörden, die sie speichern, zu löschen, wenn
1. | dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz ausgestellt und von der Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, | |
2. | seit der letzten Ausreise, der versuchten unerlaubten Einreise oder der Beendigung des unerlaubten Aufenthalts zehn Jahre vergangen sind, | |
3. | in den Fällen des § 49 Abs. 5 Nr. 3 und 4 seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre vergangen sind oder | |
4. | im Falle des § 49 Abs. 5 Nr. 5 seit der Beantragung des Visums sowie im Falle des § 49 Abs. 7 seit der Sprachaufzeichnung zehn Jahre vergangen sind. |
3Die Löschung ist zu protokollieren.
(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und so lange die Daten im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung benötigt werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
29.07.2017 | Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 20.07.2017 | |
05.02.2016 | Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz) | 02.02.2016 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
01.11.2007 | Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften | 20.07.2007 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
regelungen § 88aVerarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrations-
maßnahmen § 89Verfahren bei identitäts-
überprüfenden, -
feststellenden und -
sichernden Maßnahmen § 89a(weggefallen) § 90Übermittlungen durch Ausländerbehörden § 90aMitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden § 90bDatenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden § 90cDatenübermittlungen im Visumverfahren über das Auswärtige Amt § 91Speicherung und Löschung personenbezogener Daten § 91aRegister zum vorübergehenden Schutz § 91bDatenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle § 91cInner-
gemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG § 91dAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801 § 91eGemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu inner-
gemeinschaftlichen Datenübermittlungen § 91fAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2021/1883 innerhalb der Europäischen Union § 91gAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU
Rechtsprechung zu § 89 AufenthG
3 Entscheidungen zu § 89 AufenthG in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 21.03.2007 - 3 Bs 396/05
Informationen über das Führen einer (Schein-) Ehe dürfen nicht durch verdeckte ...
- OLG Hamm, 30.06.2009 - 3 Ss OWi 416/09
Identitätsfeststellung durch Übersendung einer Passkopie durch die ...
- VG Gelsenkirchen, 04.11.2020 - 11 L 1494/20
Covid-19; Abschiebung; Reisefähigkeit; Untersuchung; Datenschutz; Drittstaat
Querverweise
Auf § 89 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 105a (Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren)