Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 13 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Zweiter Abschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (§§ 13 - 20a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 13
Erhebung

(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten, die nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden, sind beim Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben.

(3) Personenbezogene Daten dürfen beim Betroffenen ohne seine Kenntnis nur erhoben werden, wenn

1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
2. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine solche Erhebung erforderlich macht und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihr überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

(4) Bei Dritten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn

1. einer der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 genannten Fälle vorliegt oder
2. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine solche Erhebung erforderlich macht und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihr überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 07.02.2011 (GBl. S. 43), in Kraft getreten am 01.04.2011.

Rechtsprechung zu § 13 LDSG a.F.

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