Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 19 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Zweiter Abschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (§§ 13 - 20a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 19
Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs ist zulässig, wenn dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. 2Kann der Zweck der Forschung auch mit anonymisierten Daten erreicht werden und steht der verantwortlichen Stelle nicht ausreichend Personal für eine Anonymisierung der Daten zur Verfügung, können die mit der Durchführung des Forschungsvorhabens befassten Personen diese Aufgabe für die verantwortliche Stelle unter deren Aufsicht wahrnehmen. 3Die betreffenden Personen sind zuvor nach dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten.

(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Übermittlung nur zulässig ist, wenn sich die Stelle verpflichtet, die übermittelten Daten nicht für andere Zwecke zu verarbeiten und die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 und 3 einzuhalten.

Rechtsprechung zu § 19 LDSG a.F.

Entscheidung zu § 19 LDSG a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 19 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (LDSG a.F.) 
      Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
        § 20 (Übermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes)
     
      Besondere Bestimmungen
        § 33 (Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten)
Was ist das?

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