Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c)   
   Dritter Abschnitt - Vorverfahren (§§ 53 - 64)   
   II. Verwarnungsverfahren (§§ 56 - 58)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 57
Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes

(1) Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außendienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen.

(2) Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.

Rechtsprechung zu § 57 OWiG

19 Entscheidungen zu § 57 OWiG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 57 OWiG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
        Sanktionen
          § 41 (Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren)
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