Siehe nun Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)
Landesabfallgesetz
Vierter Teil - Abfallwirtschaftspläne, Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (§§ 15 - 16) |
(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen als internes Planungsinstrument ein Abfallwirtschaftskonzept über die Entsorgung der in ihrem Gebiet anfallenden und von ihnen zu entsorgenden Abfälle und schreiben es bei wesentlichen Änderungen fort. 2Dabei sind die Festlegungen der Abfallwirtschaftspläne zu beachten. 3Das Abfallwirtschaftskonzept hat insbesondere zu enthalten
4Sofern ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Entsorgungsaufgaben auf Gemeinden oder Stadt- und Landkreise übertragen hat, stellt er auch dar, wie die Erfüllung dieser Aufgaben einschließlich der Maßnahmen zur Abfallvermeidung und die Sicherheit der Entsorgung gewährleistet sind. 5Das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschreibungen sind der höheren Abfallrechtsbehörde vorzulegen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich für das vorhergehende Kalenderjahr eine Abfallbilanz über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der in ihrem Gebiet angefallenen und von ihnen entsorgten Abfälle und legen sie jeweils zum 1. April der obersten Abfallrechtsbehörde vor.
Rechtsprechung zu § 16 LAbfG
2 Entscheidungen zu § 16 LAbfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.1991 - 5 S 3088/88
Verstoß gegen Regelung instanzieller Zuständigkeiten im Abfallrecht - fehlende ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.10.1992 - 10 S 2707/91
Zur Haftung des Leiters eines stillgelegten Galvanik-Betriebes für Sonderabfälle ...