Das Landesabfallgesetz ist mit Wirkung vom 31.12.2020 aufgehoben worden.
Siehe nun Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)

Landesabfallgesetz

   Vierter Teil - Abfallwirtschaftspläne, Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (§§ 15 - 16)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 16
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen als internes Planungsinstrument ein Abfallwirtschaftskonzept über die Entsorgung der in ihrem Gebiet anfallenden und von ihnen zu entsorgenden Abfälle und schreiben es bei wesentlichen Änderungen fort. 2Dabei sind die Festlegungen der Abfallwirtschaftspläne zu beachten. 3Das Abfallwirtschaftskonzept hat insbesondere zu enthalten

1. die Ziele der Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
2. die Maßnahmen zur Abfallvermeidung,
3. die Methoden, Anlagen und Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung einschließlich des Einsammelns, der Beförderung, Behandlung und Lagerung,
4. Angaben zur voraussichtlichen Laufzeit der vorhandenen Abfallentsorgungsanlagen,
5. die Darstellung der Entsorgungssicherheit für mindestens zehn Jahre einschließlich der eingeleiteten Maßnahmen und Zeitpläne sowie die Festlegung von Standorten der erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen,
6. eine Darstellung der notwendigen Kooperationen mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und der Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung.

4Sofern ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Entsorgungsaufgaben auf Gemeinden oder Stadt- und Landkreise übertragen hat, stellt er auch dar, wie die Erfüllung dieser Aufgaben einschließlich der Maßnahmen zur Abfallvermeidung und die Sicherheit der Entsorgung gewährleistet sind. 5Das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschreibungen sind der höheren Abfallrechtsbehörde vorzulegen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich für das vorhergehende Kalenderjahr eine Abfallbilanz über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der in ihrem Gebiet angefallenen und von ihnen entsorgten Abfälle und legen sie jeweils zum 1. April der obersten Abfallrechtsbehörde vor.

Rechtsprechung zu § 16 LAbfG

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