Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz

   Vierter Abschnitt - Ausgleichs- und Entschädigungsvorschriften, Kosten, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten (§§ 13 - 17)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 13
Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 2 BBodSchG

(1) 1Ein Ausgleich nach § 10 Abs. 2 BBodSchG ist bei der Bodenschutz- und Altlastenbehörde zu beantragen. 2Bei der Feststellung der wirtschaftlichen Nachteile und der Gewährung eines angemessenen Ausgleichs sind die zumutbaren innerbetrieblichen Maßnahmen zu berücksichtigen. 3Ein Ausgleich wird nur gewährt, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung hinausgehenden besonderen Härte führen würde. 4Hierzu können auch Gutachten Dritter in Auftrag gegeben werden.

(2) Der Ausgleich wird jährlich als Geldleistung zum 1. Juli für das Vorjahr gewährt.

(3) 1Der Anspruch verjährt in drei Jahren. 2Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, für das der Anspruch hätte geltend gemacht werden können.

Querverweise

Auf § 13 LBodSchAG verweisen folgende Vorschriften:

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