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Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz

   Dritter Abschnitt - Bodeninformationen, Erfassung und Überwachung (§§ 9 - 12)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ LBodSchAG (https://dejure.org/gesetze/LBodSchAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LBodSchAG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (https://dejure.org/gesetze/LBodSchAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz
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§ 11
Informationssystem Bodenschutz

(1) 1Die Bodenschutz- und Altlastenbehörden sowie die Landesanstalt für Umweltschutz führen ein Informationssystem Bodenschutz zur Verwaltung und Auswertung von Messergebnissen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 2Es umfasst die Daten, die für die Beurteilung des Bodenzustands und seiner Veränderungen sowie seiner Nutzbarkeit von langfristiger Bedeutung sind. 3Dazu gehören Daten und deren Auswertung aus Untersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens, der Bodendauerbeobachtungsflächen und der Bodenprobenbank.

(2) Das Informationssystem enthält Angaben zur Lage und Größe der Messfläche, die Flurstücksnummer, Angaben zur Entnahmetiefe der Proben, zur aktuellen Nutzung, die untersuchten chemischen, physikalischen und biologischen Parameter sowie deren Messwerte und darüber hinaus bodenkundliche Kennwerte.

(3) 1Das Regierungspräsidium Freiburg erarbeitet landesweit geowissenschaftliche Grundlagen des Bodenschutzes und führt dazu ein Informationssystem. 2Die Daten und Ergebnisse werden an die Landesanstalt für Umweltschutz und an die Bodenschutz- und Altlastenbehörden übermittelt. 3Es unterstützt die Bodenschutz- und Altlastenbehörden sowie die Landesanstalt für Umweltschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Bodenschutzes, vor allem durch Forschungen und Untersuchungen sowie die geowissenschaftliche Landesaufnahme, insbesondere im Bereich der Bodenkunde.

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Querverweise

Auf § 11 LBodSchAG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 11 LBodSchAG:

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