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Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz
| Dritter Abschnitt - Bodeninformationen, Erfassung und Überwachung (§§ 9 - 12) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (https://dejure.org/gesetze/LBodSchAG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Die Landesanstalt für Umweltschutz richtet Dauerbeobachtungsflächen ein und betreibt sie, um den Zustand und die Veränderung der Beschaffenheit von Böden zu erkennen und zu überwachen. 2Die Dauerbeobachtungsflächen sind auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Bodenbeschaffenheit zu untersuchen.
(2) Die Landesanstalt für Umweltschutz führt eine Bodenprobenbank, um Feststellungen über den Zustand des Bodens und zur Beurteilung von Veränderungen des Bodens zu sichern.
§ 9Bodenschutz- und Altlastenkataster
§ 10Dauerbeobachtungs-
flächen, Bodenprobenbank § 11Informationssystem Bodenschutz § 12Datenübermittlung
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Querverweise
Auf § 10 LBodSchAG verweisen folgende Vorschriften:
- Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)
- Bodeninformationen, Erfassung und Überwachung
- § 12 (Datenübermittlung)