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Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz

   Dritter Abschnitt - Bodeninformationen, Erfassung und Überwachung (§§ 9 - 12)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LBodSchAG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LBodSchAG (https://dejure.org/gesetze/LBodSchAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LBodSchAG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (https://dejure.org/gesetze/LBodSchAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 10
Dauerbeobachtungsflächen, Bodenprobenbank

(1) 1Die Landesanstalt für Umweltschutz richtet Dauerbeobachtungsflächen ein und betreibt sie, um den Zustand und die Veränderung der Beschaffenheit von Böden zu erkennen und zu überwachen. 2Die Dauerbeobachtungsflächen sind auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Bodenbeschaffenheit zu untersuchen.

(2) Die Landesanstalt für Umweltschutz führt eine Bodenprobenbank, um Feststellungen über den Zustand des Bodens und zur Beurteilung von Veränderungen des Bodens zu sichern.

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Querverweise

Auf § 10 LBodSchAG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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