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Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 6)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LBodSchAG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LBodSchAG (https://dejure.org/gesetze/LBodSchAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LBodSchAG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (https://dejure.org/gesetze/LBodSchAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 6
Sachverständige und Untersuchungsstellen

(1) Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 BBodSchG zu stellenden Anforderungen,
2. Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben,
3. das Verfahren der Anerkennung einschließlich der Befristung, des Widerrufs und des Erlöschens der Anerkennung sowie zum Nachweis der Qualifikation,
4. Ort und Verfahren der Bekanntgabe der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, welche die Anforderungen erfüllen, und
5. die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit festzulegen.

(2) 1Anerkennungen oder Zulassungen anderer Länder stehen solchen in Baden-Württemberg gleich. 2Gleichwertige Anerkennungen oder Zulassungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen gleich. 3Sie sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. 4Die Beglaubigung kann verlangt werden. 5Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. 6Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nach weisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind; die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt in Baden-Württemberg (DLR-Gesetz BW) vom 17.12.2009 (GBl. S. 809), in Kraft getreten am 24.12.2009.

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Querverweise

Auf § 6 LBodSchAG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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