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Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 6)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LBodSchAG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LBodSchAG (https://dejure.org/gesetze/LBodSchAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LBodSchAG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (https://dejure.org/gesetze/LBodSchAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 5
Bewertungskommission

1Bei den Bodenschutz- und Altlastenbehörden wird eine Bewertungskommission gebildet. 2Ihr gehören Vertreter der fachlich berührten Behörden an. 3Die Bewertungskommission hat die Ergebnisse der Untersuchung zu bewerten, Empfehlungen für die Sanierung zu erteilen und die Bodenschutz- und Altlastenbehörde bei Sanierungsentscheidungen zu beraten. 4Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder, Aufgaben und Geschäftsführung der Bewertungskommission zu regeln.

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Rechtsprechung zu § 5 LBodSchAG

Entscheidung zu § 5 LBodSchAG in unserer Datenbank:

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