Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 6) |
1Bei den Bodenschutz- und Altlastenbehörden wird eine Bewertungskommission gebildet. 2Ihr gehören Vertreter der fachlich berührten Behörden an. 3Die Bewertungskommission hat die Ergebnisse der Untersuchung zu bewerten, Empfehlungen für die Sanierung zu erteilen und die Bodenschutz- und Altlastenbehörde bei Sanierungsentscheidungen zu beraten. 4Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder, Aufgaben und Geschäftsführung der Bewertungskommission zu regeln.
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Rechtsprechung zu § 5 LBodSchAG
Entscheidung zu § 5 LBodSchAG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2005 - 10 S 758/05
Altlastenstandort; Bewertung eines Grundstücks; Altlastenkommission