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Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz

   Zweiter Abschnitt - Bodenschutzflächen (§§ 7 - 8)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LBodSchAG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LBodSchAG (https://dejure.org/gesetze/LBodSchAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LBodSchAG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (https://dejure.org/gesetze/LBodSchAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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§ 8
Verfahren

(1) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 hat die Bodenschutz- und Altlastenbehörde den berührten Gemeinden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange den Entwurf zur Stellungnahme zuzuleiten.

(2) 1Die Bodenschutz- und Altlastenbehörde hat den Entwurf der Rechtsverordnung, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, für die Dauer eines Monats zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für Verordnungen der Bodenschutz- und Altlastenbehörde bestimmten Form der Verkündung bekannt zu machen. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken und Anregungen bei der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. 4§ 73 Abs. 3 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(3) Die Bodenschutz- und Altlastenbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit.

(4) Soll das Gebiet über den im Entwurf der Rechtsverordnung vorgesehenen Umfang räumlich erweitert oder sollen die Schutzbestimmungen nicht unerheblich geändert werden, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zu wiederholen.

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