Bundes-Bodenschutzgesetz
| Dritter Teil - Ergänzende Vorschriften für Altlasten (§§ 11 - 16) |
1Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen) von der bevorstehenden Durchführung der geplanten Maßnahmen zu informieren. 2Die zur Beurteilung der Maßnahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen sind zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. 3Enthalten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, muß ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es den Betroffenen möglich ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.
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Rechtsprechung zu § 12 BBodSchG
24 Entscheidungen zu § 12 BBodSchG in unserer Datenbank:
- VG Ansbach, 20.04.2016 - AN 9 K 15.02552
Sanierungsuntersuchung und Grundwassersanierung durch Grundstückseigentümer bei ...
- VG Gelsenkirchen, 19.08.2019 - 20 K 2482/14
Umweltinformationen, Umweltinformationsgesetz, Sanierungskonzept, ...
- VG Frankfurt/Oder, 01.07.2016 - 5 K 16/14
Immissionsschutzrecht
- BGH, 29.09.2016 - I ZR 11/15
Bodenschutzrechtlicher Ausgleichsanspruch: Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers ...
- VGH Bayern, 17.02.2017 - 22 ZB 16.593
Vergleichsvertrag über Sanierung - Frage der Kostentragung
- BGH, 18.10.2012 - III ZR 312/11
Bodenschutz: Beginn der Verjährung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs
- VG Augsburg, 03.03.2008 - Au 7 S 08.168
Bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung; Duldungsanordnung
- VG Augsburg, 03.03.2008 - Au 7 S 08.152
Bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung; Duldungsanordnung
- VG Augsburg, 25.02.2008 - Au 7 S 08.54
Bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung; Durchführung der Sanierung im Weg der ...
- VG Aachen, 16.02.2005 - 6 K 1301/01
Kostentragung nach BBodSchG für eine Gefährdungsabschätzung
Querverweise
Auf § 12 BBodSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Grundsätze und Pflichten
- § 9 (Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen)
- Ergänzende Vorschriften für Altlasten
- § 13 (Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung)
- Schlußvorschriften
- § 24 (Kosten)
- Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 4 (Ergänzende Vorschriften bei schädlichen Bodenveränderungen)