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Bundes-Bodenschutzgesetz

   Fünfter Teil - Schlußvorschriften (§§ 18 - 26)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BBodSchG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BBodSchG (https://dejure.org/gesetze/BBodSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BBodSchG
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundes-Bodenschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/BBodSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundes-Bodenschutzgesetz
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§ 20
Anhörung beteiligter Kreise

1Soweit Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der Wirtschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, der Natur- und Umweltschutzverbände, des archäologischen Denkmalschutzes, der kommunalen Spitzenverbände und der für den Bodenschutz, die Altlasten, die geowissenschaftlichen Belange und die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden zu hören. 2Sollen die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften Regelungen zur land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung enthalten, sind auch die für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.

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Rechtsprechung zu § 20 BBodSchG

Entscheidung zu § 20 BBodSchG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 20 BBodSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) 
      Grundsätze und Pflichten
        § 5 (Entsiegelung)
        § 6 (Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden)
        § 8 (Werte und Anforderungen)
     
      Ergänzende Vorschriften für Altlasten
        § 13 (Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung)
Was ist das?

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