Bundes-Bodenschutzgesetz
| Fünfter Teil - Schlußvorschriften (§§ 18 - 26) |
(1) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Festsetzung der in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Werte einschließlich der notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Werte erlassen.
(2) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 festgelegten Maßnahmen sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltungen nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder durchzusetzen; soweit planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen sind, haben die zuständigen Planungsträger zu befinden, ob und inwieweit Planungen in Betracht zu ziehen sind.
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Rechtsprechung zu § 22 BBodSchG
3 Entscheidungen zu § 22 BBodSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 25.07.2016 - 10 S 1632/14
Anspruch der Gemeinde gegen die DB Netz AG auf Lärmschutzmaßnahme
- VG Frankfurt/Main, 28.01.2003 - 3 E 2610/02
Altlastenfeststellung nach Grundwasser- und Bodenluftverunreinigung durch PER
- LG Ravensburg, 13.02.2003 - 2 O 212/02
Verjährung eines Anspruchs auf Ausgleich von Kosten der Sanierung vermieteter ...
Querverweise
Auf § 22 BBodSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Schlußvorschriften
- § 26 (Bußgeldvorschriften)