Bundes-Bodenschutzgesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3) |
1Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. 2Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. 3Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
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Rechtsprechung zu § 1 BBodSchG
99 Entscheidungen zu § 1 BBodSchG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 - 2 L 77/19
Voraussetzungen der Anerkennung als Naturschutzvereinigung gemäß § 3 UmwRG
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 03.02.2022 - 7 C 2.21
Kein Anspruch eines Bodenschutzvereins auf Anerkennung als Naturschutzvereinigung
- BVerwG, 03.02.2022 - 7 C 2.21
- VG Bremen, 03.02.2025 - 5 V 2888/24
Baugrubenverfüllung ohne Bauabsicht: Bodenschutzrecht anwendbar!
- VG Karlsruhe, 03.12.2025 - 2 K 5156/25
Ausschluss von Verstößen gegen das Artenschutzrecht; Möglichkeit der Klärung der ...
- VGH Bayern, 26.09.2023 - 24 B 22.167
Bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung und betragsmäßig festgesetzte ...
- OVG Schleswig-Holstein, 04.03.2026 - 5 LB 7/25
Keine Kostenbeteiligung des Bundes an der Sanierung des Wikingecks
Zum selben Verfahren:
- VG Schleswig, 22.05.2025 - 6 A 61/23
Feststellung der Pflicht zur Kostentragung für Sanierung von mit Altlasten ...
- VG Schleswig, 22.05.2025 - 6 A 61/23
- VG Ansbach, 09.11.2023 - AN 9 S 23.798
Detailuntersuchung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz
- VG Regensburg, 02.08.2021 - RO 8 K 19.301
Konkurrenzverhältnis zwischen Abfall- und Bodenschutzrecht
- OVG Sachsen, 22.03.2023 - 6 A 272/20
Forstaufsichtliche Anordnung; Aufschüttung auf Waldboden; Beseitigungsanordnung; ...
Querverweise
Auf § 1 BBodSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Grundsätze und Pflichten
- § 5 (Entsiegelung)
- Schlußvorschriften
- § 22 (Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften)
- Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Pflichten anderer Behörden und öffentlicher und sonstiger Planungs- und Vorhabenträger)
- Bodeninformationen, Erfassung und Überwachung
- § 9 (Bodenschutz- und Altlastenkataster)