Bundes-Bodenschutzgesetz
| Zweiter Teil - Grundsätze und Pflichten (§§ 4 - 10) |
1Soweit die Vorschriften des Baurechts die Befugnisse der Behörden nicht regeln, wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Grundstückseigentümer zu verpflichten, bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, deren Versiegelung im Widerspruch zu planungsrechtlichen Festsetzungen steht, den Boden in seiner Leistungsfähigkeit im Sinne des § 1 so weit wie möglich und zumutbar zu erhalten oder wiederherzustellen. 2Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Einzelfall gegenüber den nach Satz 1 Verpflichteten Anordnungen zur Entsiegelung getroffen werden, wenn die in Satz 1 im übrigen genannten Voraussetzungen vorliegen.
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Rechtsprechung zu § 5 BBodSchG
25 Entscheidungen zu § 5 BBodSchG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2024 - 2 K 76/22
Ergänzung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses
- VG Gera, 28.02.2023 - 5 K 2232/19
Schutz vor Bodenerosion durch Anbauverbot
- VG Regensburg, 22.07.2019 - RN 8 K 17.1810
Bodenschutzrechtliche Anordnung zur Vermeidung von Bodenerosionen
- VG Potsdam, 21.04.2026 - 14 K 742/22
- VG Aachen, 17.11.2016 - 6 K 1496/15
Bergrecht; Bodenschutz; Tagebau; Verfüllung; Bodenmaterial; durchwurzelbare ...
- VG Düsseldorf, 16.11.2010 - 17 L 1384/10
Rechtsgrundlage einer bodenschutzrechtlichen Duldungspflicht des Eigentümers zur ...
- LG Karlsruhe, 09.11.2001 - 2 O 219/01
Umweltrecht - Kontaminierte Asphalt- und Tragschichten sind keine Altlasten!
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1999 - 11 A 4952/97
Unselbständige Anschlußberufung; Zulässigkeit; Streitgegenstand; Örtliche ...
- VG Schleswig, 22.05.2025 - 6 A 61/23
Feststellung der Pflicht zur Kostentragung für Sanierung von mit Altlasten ...
- VG Schleswig, 15.08.2025 - 6 B 18/25
Brandabfälle in Burg (Kreis Dithmarschen) müssen entsorgt werden
Querverweise
Auf § 5 BBodSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Grundsätze und Pflichten
- § 10 (Sonstige Anordnungen)
- Schlußvorschriften
- § 26 (Bußgeldvorschriften)