Bundes-Bodenschutzgesetz
| Zweiter Teil - Grundsätze und Pflichten (§§ 4 - 10) |
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu erlassen. 2Hierbei können insbesondere
festgelegt werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus § 7 ergebenden Pflichten sowie zur Festlegung von Anforderungen an die damit verbundene Untersuchung und Bewertung von Flächen mit der Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
(3) 1Mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Werten sind Verfahren zur Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden, biologischen und anderen Materialien festzulegen. 2Diese Verfahren umfassen auch Anforderungen an eine repräsentative Probenahme, Probenbehandlung und Qualitätssicherung einschließlich der Ermittlung der Werte für unterschiedliche Belastungen.
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Rechtsprechung zu § 8 BBodSchG
107 Entscheidungen zu § 8 BBodSchG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2024 - 2 K 76/22
Ergänzung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses
- VG Bremen, 03.02.2025 - 5 V 2888/24
Baugrubenverfüllung ohne Bauabsicht: Bodenschutzrecht anwendbar!
- BGH, 11.11.2022 - V ZR 213/21
Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 02.09.2021 - 8 U 1796/18
Verpflichtung zur Altlastenbeseitigung am Gemeinschaftseigentum einer WEG im Wege ...
- OLG München, 02.09.2021 - 8 U 1796/18
- VG Aachen, 17.11.2016 - 6 K 1496/15
Bergrecht; Bodenschutz; Tagebau; Verfüllung; Bodenmaterial; durchwurzelbare ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 - 2 L 21/14
Verwertung von Abfällen als Verfüllmaterial im Tagebau
- VG Regensburg, 22.07.2019 - RN 8 K 17.1810
Bodenschutzrechtliche Anordnung zur Vermeidung von Bodenerosionen
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 - 2 L 17/14
Verwertung von Abfällen als Verfüllmaterial im Tagebau
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 11.17
Bestandsschutz; Betriebsplan; Nebenbestimmung; Tagebau; Verfüllung; Verkippung; ...
- BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 11.17
- VG Gera, 28.02.2023 - 5 K 2232/19
Schutz vor Bodenerosion durch Anbauverbot
Querverweise
Auf § 8 BBodSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendungsbereich)
- Grundsätze und Pflichten
- Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)
- Bodenschutzflächen
- § 7 (Festsetzung von Bodenschutzflächen)