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   VG Leipzig, 09.04.2019 - 1 L 1315/18   

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VG Leipzig, 09.04.2019 - 1 L 1315/18 (https://dejure.org/2019,22927)
VG Leipzig, Entscheidung vom 09.04.2019 - 1 L 1315/18 (https://dejure.org/2019,22927)
VG Leipzig, Entscheidung vom 09. April 2019 - 1 L 1315/18 (https://dejure.org/2019,22927)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Sachsen, 09.06.2020 - 4 B 126/19

    Vorprüfung; Verträglichkeit; Naturschutzvereinigung; Mitwirkungsrecht;

    Az.: 4 B 126/19 1 L 1315/18.

    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. April 2019 - 1 L 1315/18 - wird geändert.

    13 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 9. April 2019 (1 L 1315/18, juris) den Antrag abgelehnt.

    der Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. April 2019 - 1 L 1315/18 - im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR zu unterlassen, den Forstwirtschaftsplan 2018 zu vollziehen, soweit dieser a) Sanitärhiebe, b) Femelhiebe / Femelungen, c) Schirmhiebe und d) Altdurchforstungen innerhalb des FFH-Gebietes "Leipziger Auensystem" und des Vogelschutzgebietes "Leipziger Auwald" vorsieht, bevor hierfür eine Natura- 2000-Verträglichkeitsprüfung sowie eine strategische Umweltprüfung unter Beteiligung des Antragstellers durchgeführt werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2019 - 21 B 1341/19

    Weiteres Fällen von borkenkäferbefallenen Fichten im Stadtwald von Bad Honnef

    vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 9. April 2019 - 1 L 1315/18 -, juris, Rn. 133; Meßerschmidt, NuR 2016, 21, 26.

    vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 9. April 2019 - 1 L 1315/18 -, juris, Rn. 133; Meßerschmidt, NuR 2016, 21, 27.

    vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 9. April 2019 - 1 L 1315/18 -, juris, Rn. 132; Meßerschmidt, NuR 2016, 21, 26.

  • VG Neustadt, 26.09.2019 - 5 L 963/19

    Kein Anspruch des BUND auf Verhinderung des Fällens von Winterlinden am Jahnplatz

    Da es für die Zulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz genügt, wenn nicht von vornherein und nach jeder Sichtweise ausgeschlossen ist, dass es einer Ausnahmeentscheidung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG oder einer Befreiungsentscheidung nach § 67 BNatSchG bedarf (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 09. April 2019 - 1 L 1315/18 -, juris), ist der sachliche Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG eröffnet.
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