Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 6 - Meeresnaturschutz (§§ 56 - 58) |
§ 57
Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) 1Die Auswahl von geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels erfolgt durch das Bundesamt für Naturschutz unter Beteiligung der Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, und unter Einbeziehung der Öffentlichkeit und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beteiligt die fachlich betroffenen Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den angrenzenden Ländern her.
(2) 1Die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 erfolgt durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministerien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 2Für die Herstellung der Vereinbarkeit mit Vorgaben aus der Richtlinie 2001/42/EG sowie für die Fortgeltung bestehender Schutzerklärungen gilt § 22 Absatz 2a und 2b Satz 2.
(3) Für die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, einschließlich ihrer Auswahl, sind die folgenden Maßgaben zu beachten:
1. | Beschränkungen des Flugverkehrs, der Schifffahrt, der nach internationalem Recht erlaubten militärischen Nutzung sowie von Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung im Sinne des Artikels 246 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sind nicht zulässig; Artikel 211 Absatz 6 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie die weiteren die Schifffahrt betreffenden völkerrechtlichen Regelungen bleiben unberührt. | ||
2. | Die Versagungsgründe für Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung im Sinne des Artikels 246 Absatz 5 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen bleiben unter Beachtung des Gesetzes über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 785), das zuletzt durch Artikel 321 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, unberührt. | ||
3. | Beschränkungen der Fischerei sind nur in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und nach Maßgabe des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 217 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, zulässig. | ||
4. | Beschränkungen der Verlegung von unterseeischen Kabeln und Rohrleitungen sind nur in Übereinstimmung mit Artikel 56 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 79 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zulässig und | ||
a) | im Hinblick auf Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 nur nach § 34 sowie | ||
b) | im Hinblick auf weitere der Erfüllung bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen oder der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG dienenden Schutzzwecke nur, wenn die Verlegung diese erheblich beeinträchtigen kann. | ||
5. | Beschränkungen der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind sowie der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen sind zulässig | ||
a) | im Hinblick auf Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 nur nach § 34 sowie | ||
b) | im Hinblick auf weitere der Erfüllung bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen oder der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG dienenden Schutzzwecke nur, wenn das Vorhaben diese erheblich beeinträchtigen kann. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (Kitafinanzhilfenänderungsgesetz) vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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30.06.2021 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (Kitafinanzhilfenänderungsgesetz) | 25.06.2021 | |
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
29.09.2017 | Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes | 15.09.2017 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
Rechtsprechung zu § 57 BNatSchG
29 Entscheidungen zu § 57 BNatSchG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 11.12.2020 - 4 LC 291/17
Befahrensregelung; Bundeswasserstraße; Gesetzgebungskompetenz; Kitesurfen; ...
- VG Lüneburg, 26.03.2021 - 2 B 3/21
Abwägung; Arbeitsplätze; atypische Sondersituation; Atypitik; Biotop; Gemeinwohl; ...
- VG Berlin, 18.09.2019 - 19 K 417.17
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2021 - 21 A 49/17
Offshore-Windpark "Butendiek": Klage des NABU erfolglos
- VG Köln, 13.09.2022 - 14 K 2468/18
Freizeitfischerei in einem Naturschutzgebiet in der Ostsee darf verboten werden
- VG Hamburg, 18.09.2015 - 7 K 2983/14
Offshore-Windanlage; Verbandsklage; Gefahrenabwehr nach dem Umweltschadensgesetz
- VG Aachen, 12.03.2021 - 6 L 417/20
Blankenheim: Erweiterung des Windparks zwischen Rohr und Reetz vorerst gestoppt
- OVG Niedersachsen, 19.04.2018 - 4 KN 368/15
Amtsblatt; Auslegung; Deponie; Druckerzeugnis; Internet; Ministerialblatt; ...
- VG Frankfurt/Oder, 16.12.2020 - 5 K 652/19
- VG Koblenz, 28.11.2019 - 1 K 74/19
Klage gegen "Lahntal-Radweg" zwischen Laurenburg und Geilnau abgewiesen
Querverweise
Auf § 57 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Netz "Natura 2000"
- § 32 (Schutzgebiete)
- Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
- § 63 (Mitwirkungsrechte)
- Eigentumsbindung, Befreiungen
- § 67 (Befreiungen)
- Bußgeld- und Strafvorschriften
- § 69 (Bußgeldvorschriften)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Einspeisevergütung
- Besondere Vergütungsvorschriften
- § 31 (Windenergie Offshore)
Redaktionelle Querverweise zu § 57 BNatSchG:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 II (Naturschutzorientierte Umweltbeobachtung, Bericht zur Lage der Natur (zu § 6 BNatSchG)) (zu § 57 II)