Naturschutzgesetz
| Teil 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38) |
| Abschnitt 1 - Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen (§§ 22 - 35) |
(1) In Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, gesetzlich geschützten Biotopen und bei Naturdenkmalen ist die Anwendung von Pestiziden im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 in privaten Gärten verboten.
(2) In Entwicklungszonen von Biosphärengebieten, Landschaftsschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten und Naturparken ist die Anwendung von chemischsynthetischen Pflanzenschutzmitteln in privaten Gärten verboten.
(3) Soweit die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zulässig ist, sind die Grundsätze des Landes zum Integrierten Pflanzenschutz gemäß § 17 c LLG einzuhalten.
(4) § 34 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 23.07.2020 (GBl. S. 651), in Kraft getreten am 31.07.2020.
verzeichnis (zu § 22 Absatz 4 BNatSchG) § 28Naturschutzgebiete (zu § 23 BNatSchG) § 29Naturparke (abweichend von § 27 Absatz 1 BNatSchG) § 30Naturdenkmale (zu § 28 BNatSchG) § 31Geschützte Landschafts-
bestandteile, gesetzlicher Schutz von Alleen (zu § 29 BNatSchG) § 32Fortgeltung von Unterschutz-
stellungen § 33Gesetzlich geschützte Biotope (zu § 30 BNatSchG) § 33aErhaltung von Streuobstbeständen § 34Verbot von Pestiziden § 34aVerbot von Pflanzenschutz-
mitteln in privaten Gärten § 35Gentechnisch veränderte Organismen (abweichend von § 35 BNatSchG)
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