Naturschutzgesetz

   Teil 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38)   
   Abschnitt 1 - Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen (§§ 22 - 35)   
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Textdarstellung

  

§ 26
Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot (zu § 22 Absatz 3 BNatSchG)

(1) 1Unbeschadet § 22 Absatz 3 BNatSchG dürfen Flächen und Objekte, deren Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet nach § 23 BNatSchG oder als Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG eingeleitet worden ist, ab Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs der Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 2 bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung, längstens für zwei Jahre, nicht verändert werden, wenn und soweit die Veränderungen den Schutzzweck der beabsichtigten Rechtsverordnung gefährden können. 2In der Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs der Rechtsverordnung ist auf diese Wirkung hinzuweisen. 3Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung rechtmäßig ausgeübte Bodennutzung sowie Nutzungen, die nach § 19 oder nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt sind, bleiben unberührt.

(2) 1Die zuständige Naturschutzbehörde kann Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 22 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung einstweilig sicherstellen; für Rechtsverordnungen gilt § 24 Absatz 7 bis 9 entsprechend. 2Die einstweilige Sicherstellung ist aufzuheben, sofern nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung der Rechtsverordnung oder der Bekanntgabe der Einzelanordnung das Verfahren nach § 24 eingeleitet worden ist.

(3) Für Flächen und Objekte, die durch Satzungen von Gemeinden geschützt werden sollen, gelten Absatz 1 und 2 sowie § 22 Absatz 3 BNatSchG entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597), in Kraft getreten am 01.12.2017.

Rechtsprechung zu § 26 NatSchG

7 Entscheidungen zu § 26 NatSchG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 26 NatSchG:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
          §§ 26 ff. (Stauanlagen) (zu § 26 II 2 Nr. 2)
    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft
          § 23 (Naturschutzgebiete)
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