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Straßengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42)   
   6. Abschnitt - Kreuzungen und Umleitungen (§§ 29 - 35)   
Gliederung
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§ 35
Umleitungen

(1) 1Bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen auf einer Straße nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihre Straßen zu dulden und die zur Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2Der Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke kann jedoch verlangen, daß der andere Träger der Straßenbaulast die erforderlichen Maßnahmen für ihn durchführt.

(2) 1Vor Anordnung der Verkehrsbeschränkung hat die Straßenbaubehörde die Straßenverkehrsbehörde und den Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke zu hören. 2Dabei ist festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. 3Die notwendigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke zu erstatten. 4Das gleiche gilt für Aufwendungen, die dieser zur Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden an der Umleitungsstrecke machen muß.

(3) 1Muß der Verkehr ganz oder teilweise über private Wege umgeleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche oder elektronische Anforderung durch die Straßenbaubehörde verpflichtet. 2Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Träger der Straßenbaulast auf Antrag des Eigentümers an Stelle eines Ersatzes der in Satz 4 genannten Aufwendungen den früheren Zustand des Weges wiederherzustellen hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine neue Landesstraße oder Kreisstraße vorübergehend über andere dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen oder Wege an das Straßennetz angeschlossen werden soll.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse vom 11.02.2020 (GBl. S. 37), in Kraft getreten am 01.03.2020.

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