Straßengesetz
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
6. Abschnitt - Kreuzungen und Umleitungen (§§ 29 - 35) |
Zitiervorschläge
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(1) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung näher bestimmen
1. | den Umfang der Kosten nach §§ 30 und 32; | |
2. | welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 31 Abs. 2 und 3 zu der einen oder der anderen Straße gehören; | |
3. | welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 32 gehören; | |
4. | die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach § 31 Abs. 3 und nach § 33 Abs. 2. |
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ergehen im Einvernehmen mit dem Umweltministerium, soweit sie Kreuzungen mit Gewässern betreffen.
Fassung aufgrund der Siebten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien (7. Anpassungsverordnung) vom 25.04.2007 (GBl. S. 252), in Kraft getreten am 16.06.2007.