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Straßengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42)   
   6. Abschnitt - Kreuzungen und Umleitungen (§§ 29 - 35)   
Gliederung
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§ 29
Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen

(1) 1Kreuzungen im Sinne dieses Abschnitts sind Überschneidungen öffentlicher Straßen in gleicher Höhe sowie Überführungen und Unterführungen. 2Einmündungen öffentlicher Straßen stehen den Kreuzungen gleich. 3Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.

(2) 1Über den Bau sowie über Änderungen von Kreuzungen wird durch die Planfeststellung entschieden, wenn eine solche nach Maßgabe des § 37 durchgeführt wird. 2Der Planfeststellungsbeschluß soll zugleich regeln, wer die Kosten für den Bau oder die Änderung der Kreuzung zu tragen und wer die Kreuzung zu unterhalten hat. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Einigung unter den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

(3) Ergänzungen an Kreuzungen sind wie Änderungen zu behandeln.

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Rechtsprechung zu § 29 StrG

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