Straßengesetz
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
5. Abschnitt - Schutz der öffentlichen Straßen (§§ 27 - 28) |
(1) 1Die Eigentümer und Besitzer der der Straße benachbarten Grundstücke haben die zum Schutz der Straße vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, Überschwemmungen, notwendigen Vorkehrungen zu dulden. 2Die Straßenbaubehörde hat dem Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. 3Der Betroffene ist berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchzuführen.
(2) 1Anpflanzungen und Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. 2Werden sie entgegen Satz 1 angelegt oder unterhalten, so sind sie auf schriftliches Verlangen der Straßenbaubehörde von dem nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen. 3Nach Ablauf der Frist kann die Straßenbaubehörde die Anpflanzung oder Einrichtung auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. 4Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Dient ein der Straße benachbartes Grundstück anderen öffentlichen Zwecken, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf seine Zweckbestimmung Rücksicht zu nehmen. 2Die Straßenbaubehörde hat über etwa erforderliche Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit der für die Erhaltung der öffentlichen Zweckbestimmung des benachbarten Grundstücks zuständigen Behörde zu entscheiden; kommt das Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet das Regierungspräsidium.
(4) 1Der Betroffene kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 3 für die entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Das gleiche gilt, soweit Anpflanzungen entgegen den Erfordernissen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung auf Grund von Absatz 2 Satz 1 nicht angelegt oder unterhalten werden dürfen und dem Betroffenen dadurch ein erheblicher Nachteil entsteht. 3Bei Beseitigung von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gilt Satz 1 insoweit, als die Einrichtung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vorhanden war oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung erst später infolge des Neubaues oder Umbaues einer Straße eingetreten sind. 4§ 39 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 28 StrG
4 Entscheidungen zu § 28 StrG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 02.02.2017 - 6 K 1701/15
Zulässigkeit eines Erledigungsfesstellungsstreits; Anordnung des Rückschnitts von ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 5 S 2811/08
Anspruch auf Einschreiten gegen unerlaubte Sondernutzung wegen des Teilhaberechts ...
- VG Freiburg, 26.03.2008 - 1 K 894/06
Beseitigung von Wald wegen Nichteinhaltung des zulässigen Abstandes
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.2005 - 5 S 1996/04
Herstellung eines öffentlichen Weges durch Privaten; Verlegung auf eine ...
Querverweise
Auf § 28 StrG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßengesetz (StrG)
- Aufsicht und Zuständigkeiten
- Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
- § 51 (Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Ordnungswidrigkeiten
- § 54