Straßengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42)   
   5. Abschnitt - Schutz der öffentlichen Straßen (§§ 27 - 28)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 27
Schutzwaldungen

(1) Waldungen und Gehölze längs der Straße können von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Forstbehörde insoweit zu Schutzwaldungen erklärt werden, als dies zum Schutz der Straße vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, notwendig ist.

(2) 1Die Schutzwaldungen sind vom Nutzungsberechtigten zu erhalten und den Schutzzwecken entsprechend zu bewirtschaften. 2Die Überwachung obliegt den unteren Forstbehörden im Benehmen mit der Straßenbaubehörde.

(3) Der Nutzungsberechtigte kann vom Träger der Straßenbaulast insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als ihm durch die Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Vermögensnachteile entstehen; § 39 bleibt unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 01.01.2005.

Rechtsprechung zu § 27 StrG

Entscheidung zu § 27 StrG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 27 StrG verweisen folgende Vorschriften:

    Straßengesetz (StrG) 
      Aufsicht und Zuständigkeiten
        Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
          § 51 (Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs)
     
      Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Ordnungswidrigkeiten
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