Straßengesetz
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
7. Abschnitt - Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung (§§ 36 - 40a) |
1Werden wegen Veränderungen auf Grundstücken, die der Straße benachbart sind, Anlagen oder Vorkehrungen zur Sicherung des Verkehrs notwendig, so kann ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. 2Der Träger der Straßenbaulast kann durch Beschluß der Planfeststellungsbehörde zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet werden. 3Die entstehenden Kosten sind im Planfeststellungsbeschluß den Eigentümern der benachbarten Grundstücke aufzuerlegen, es sei denn, daß die Änderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind. 4Die Eigentümer können die erforderlichen Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast auch selbst durchführen.
beschluß § 39Planfeststellung für Schutzmaßnahmen § 40Enteignung § 40aVorzeitige Besitzeinweisung
Rechtsprechung zu § 39 StrG
22 Entscheidungen zu § 39 StrG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.2012 - 5 S 203/11
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- VGH Baden-Württemberg, 07.06.1989 - 5 S 3040/87
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Einwendungsausschluss im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren
- VGH Baden-Württemberg, 18.05.1979 - VII 1463/78
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.1979 - VII 214/79