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Straßengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42)   
   7. Abschnitt - Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung (§§ 36 - 40a)   
Gliederung
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§ 38
Planfeststellungsbeschluß

(1) 1Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger der Straßenbaulast, den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. 2Im Übrigen bleiben § 74 Abs. 4 LVwVfG sowie die Verfahrensvorschriften über die Bekanntmachung und Auslegung nach dem Umweltverwaltungsgesetz unberührt.

(2) 1Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von acht Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. 2Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. 3Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluß entsprechend anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes vom 05.02.2019 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 16.02.2019.

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