Landesenteignungsgesetz
| Zweiter Teil - Entschädigung und Härteausgleich (§§ 7 - 16) |
(1) 1Entstehen einem Mieter, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten, dessen Rechtsverhältnis durch eine Enteignung auf Grund dieses Gesetzes oder durch Kündigung oder Vereinbarung im Hinblick auf die bevorstehende Enteignung beendet wird, wirtschaftliche Nachteile, die für ihn eine besondere Härte bedeuten und für die eine Entschädigung nach diesem Gesetz nicht zu leisten ist und die auch nicht durch sonstige Maßnahmen ausgeglichen werden, kann die Enteignungsbehörde auf Antrag einen Ausgleich in Geld festsetzen, soweit dies der Billigkeit entspricht (Härteausgleich). 2Zur Leistung des Härteausgleichs ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. 3Der Härteausgleich kann auch in der Gewährung eines zinsgünstigen Darlehens oder eines Zinszuschusses für ein Darlehen bestehen.
(2) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, soweit der Antragsteller es unterlassen hat, die Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden.
(3) Der Antrag auf Härteausgleich ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Rechtsverhältnisses bei der Enteignungsbehörde zu stellen.
grundsätze § 8Entschädigungs-
berechtigter und Entschädigungs-
verpflichteter § 9Entschädigung für den Rechtsverlust § 10Entschädigung für andere Vermögensnachteile § 11Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten § 12Schuldübergang § 13Entschädigung in Geld § 14Entschädigung in Land § 15Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 16Härteausgleich
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Rechtsprechung zu § 16 LEntG
Entscheidung zu § 16 LEntG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.1996 - 5 S 1301/95
Fernstraßenrechtliche Planfeststellung: Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers ...