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Landesenteignungsgesetz

   Zweiter Teil - Entschädigung und Härteausgleich (§§ 7 - 16)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ LEntG (https://dejure.org/gesetze/LEntG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LEntG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesenteignungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LEntG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesenteignungsgesetz
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§ 15
Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte

(1) 1Soweit es unter Abwägung der Belange der Beteiligten der Billigkeit entspricht, kann die Entschädigung auf Antrag des Eigentümers ganz oder teilweise in Miteigentum, grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen Rechten an dem durch die Enteignung zu erwerbenden oder an einem anderen Grundstück des Enteignungsbegünstigten festgesetzt werden. 2Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1 und dem Enteignungsgegenstand ist § 14 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung oder, wenn die mündliche Verhandlung auf Grund eines Verzichts der Beteiligten entfällt, spätestens mit der Verzichtserklärung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde zu stellen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation und zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes (Elektronik-Anpassungsgesetz - EAnpG) vom 14.12.2004 (GBl. S. 884), in Kraft getreten am 01.03.2005.

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Querverweise

Auf § 15 LEntG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesenteignungsgesetz (LEntG) 
      Entschädigung und Härteausgleich
        § 14 (Entschädigung in Land)
     
      Verfahren
        Enteignungsverfahren
          § 29 (Enteignungsbeschluß)
          § 31 (Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte)
Was ist das?

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