Landesenteignungsgesetz
| Zweiter Teil - Entschädigung und Härteausgleich (§§ 7 - 16) |
(1) 1Soweit es unter Abwägung der Belange der Beteiligten der Billigkeit entspricht, kann die Entschädigung auf Antrag des Eigentümers ganz oder teilweise in Miteigentum, grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen Rechten an dem durch die Enteignung zu erwerbenden oder an einem anderen Grundstück des Enteignungsbegünstigten festgesetzt werden. 2Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1 und dem Enteignungsgegenstand ist § 14 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung oder, wenn die mündliche Verhandlung auf Grund eines Verzichts der Beteiligten entfällt, spätestens mit der Verzichtserklärung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde zu stellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation und zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes (Elektronik-Anpassungsgesetz - EAnpG) vom 14.12.2004 (GBl. S. 884), in Kraft getreten am 01.03.2005.
grundsätze § 8Entschädigungs-
berechtigter und Entschädigungs-
verpflichteter § 9Entschädigung für den Rechtsverlust § 10Entschädigung für andere Vermögensnachteile § 11Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten § 12Schuldübergang § 13Entschädigung in Geld § 14Entschädigung in Land § 15Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 16Härteausgleich
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Querverweise
Auf § 15 LEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Entschädigung und Härteausgleich
- § 14 (Entschädigung in Land)