Landesenteignungsgesetz
Zweiter Teil - Entschädigung und Härteausgleich (§§ 7 - 16) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Landesenteignungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LEntG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) 1Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, soweit diese Vermögensnachteile nicht schon bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. 2Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 9 Abs. 3 Nr. 3 sinngemäß anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 10 LEntG
2 Entscheidungen zu § 10 LEntG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 14.12.2000 - 5 S 2716/99
Planfeststellung für Bundesstraße: Prüfung von Alternativen; Existenzgefährdung ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.1995 - 5 S 1701/94
Entschädigungsvorbehalt im Planfeststellungsbeschluß nach VwVfG BW § 74 Abs 2 S 2 ...
Querverweise
Auf § 10 LEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Entschädigung und Härteausgleich
- § 11 (Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten)
- Verfahren
- Rückenteignung
- § 43 (Entschädigung für Rückenteignung)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 44 (Angemessene Entschädigung)
- Wassergesetz (WasserG)
- Entschädigung, Ausgleich
- § 74 (Umfang und Art der Entschädigung)
- Straßengesetz (StrG)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 60 (Entschädigung)