Landesenteignungsgesetz

   Zweiter Teil - Entschädigung und Härteausgleich (§§ 7 - 16)   
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Textdarstellung

  

§ 10
Entschädigung für andere Vermögensnachteile

(1) 1Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, soweit diese Vermögensnachteile nicht schon bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. 2Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für

1. den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige Eigentümer in seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in der Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwandes, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen,
2. die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder einzelner von mehreren räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken bei den dem Eigentümer verbleibenden Grundstücksteilen oder Grundstücken oder durch die Enteignung des Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist,
3. die notwendigen Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich werdenden Umzug.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 9 Abs. 3 Nr. 3 sinngemäß anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 10 LEntG

2 Entscheidungen zu § 10 LEntG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 10 LEntG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesenteignungsgesetz (LEntG) 
      Entschädigung und Härteausgleich
        § 11 (Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten)
     
      Verfahren
        Rückenteignung
          § 43 (Entschädigung für Rückenteignung)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 44 (Angemessene Entschädigung)
    Straßengesetz (StrG) 
      Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Übergangs- und Schlußbestimmungen
          § 60 (Entschädigung)
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