Landesenteignungsgesetz
| Zweiter Teil - Entschädigung und Härteausgleich (§§ 7 - 16) |
(1) 1Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, soweit diese Vermögensnachteile nicht schon bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. 2Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 9 Abs. 3 Nr. 3 sinngemäß anzuwenden.
grundsätze § 8Entschädigungs-
berechtigter und Entschädigungs-
verpflichteter § 9Entschädigung für den Rechtsverlust § 10Entschädigung für andere Vermögensnachteile § 11Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten § 12Schuldübergang § 13Entschädigung in Geld § 14Entschädigung in Land § 15Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 16Härteausgleich
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 10 LEntG
2 Entscheidungen zu § 10 LEntG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 14.12.2000 - 5 S 2716/99
Planfeststellung für Bundesstraße: Prüfung von Alternativen; Existenzgefährdung ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.1995 - 5 S 1701/94
Entschädigungsvorbehalt im Planfeststellungsbeschluß nach VwVfG BW § 74 Abs 2 S 2 ...
Querverweise
Auf § 10 LEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Entschädigung und Härteausgleich
- § 11 (Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten)
- Verfahren
- Rückenteignung
- § 43 (Entschädigung für Rückenteignung)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 44 (Angemessene Entschädigung)
- Wassergesetz (WasserG)
- Entschädigung, Ausgleich
- § 74 (Umfang und Art der Entschädigung)
- Straßengesetz (StrG)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 60 (Entschädigung)