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Landesenteignungsgesetz

   Zweiter Teil - Entschädigung und Härteausgleich (§§ 7 - 16)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LEntG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LEntG (https://dejure.org/gesetze/LEntG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LEntG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesenteignungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LEntG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesenteignungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 8
Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter

(1) Die Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet.

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Rechtsprechung zu § 8 LEntG

Entscheidung zu § 8 LEntG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 8 LEntG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesenteignungsgesetz (LEntG) 
      Verfahren
        Rückenteignung
          § 43 (Entschädigung für Rückenteignung)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 44 (Angemessene Entschädigung)
    Straßengesetz (StrG) 
      Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Übergangs- und Schlußbestimmungen
          § 60 (Entschädigung)
Was ist das?

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