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Landesenteignungsgesetz
| Zweiter Teil - Entschädigung und Härteausgleich (§§ 7 - 16) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesenteignungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LEntG/__paste_norm__.html)
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§ 7Entschädigungs-
grundsätze § 8Entschädigungs-
berechtigter und Entschädigungs-
verpflichteter § 9Entschädigung für den Rechtsverlust § 10Entschädigung für andere Vermögensnachteile § 11Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten § 12Schuldübergang § 13Entschädigung in Geld § 14Entschädigung in Land § 15Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 16Härteausgleich
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grundsätze § 8Entschädigungs-
berechtigter und Entschädigungs-
verpflichteter § 9Entschädigung für den Rechtsverlust § 10Entschädigung für andere Vermögensnachteile § 11Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten § 12Schuldübergang § 13Entschädigung in Geld § 14Entschädigung in Land § 15Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 16Härteausgleich
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Rechtsprechung zu § 8 LEntG
Entscheidung zu § 8 LEntG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 26.04.2018 - 5 S 2027/15
Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses um eine Entschädigungsregelung für ...
Querverweise
Auf § 8 LEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Verfahren
- Rückenteignung
- § 43 (Entschädigung für Rückenteignung)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 44 (Angemessene Entschädigung)
- Wassergesetz (WasserG)
- Entschädigung, Ausgleich
- § 74 (Umfang und Art der Entschädigung)
- Straßengesetz (StrG)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 60 (Entschädigung)