Landesenteignungsgesetz

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41)   
   2. Abschnitt - Vorzeitige Besitzeinweisung (§§ 37 - 38)   
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Textdarstellung

  

§ 38
Wirkung der vorzeitigen Besitzeinweisung

(1) 1Durch die Besitzeinweisung wird dem bisherigen Besitzer der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. 2Der Eingewiesene darf auf dem Grundstück das in dem Enteignungsantrag bezeichnete Vorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen. 3Der Eigentümer und der Besitzer können verpflichtet werden, die in Satz 2 genannten Maßnahmen zu dulden und das Grundstück notfalls zu räumen.

(2) 1Der Eingewiesene hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile angemessene Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung nach § 13 Abs. 2 ausgeglichen werden. 2Die Entschädigung wird durch die Enteignungsbehörde festgesetzt. 3Die Entschädigung ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(3) 1Wird der Enteignungsantrag abgewiesen oder der Enteignungsbeschluß aufgehoben, so ist der Besitzeinweisungsbeschluß aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. 2Der Eingewiesene hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile angemessene Entschädigung zu leisten. 3Die Entschädigung wird durch die Enteignungsbehörde festgesetzt.

Rechtsprechung zu § 38 LEntG

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