Landesenteignungsgesetz
| Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41) |
| 3. Abschnitt - Kosten und Aufwendungen (§§ 39 - 40) |
(1) Aufwendungen der Beteiligten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind, sind von demjenigen zu erstatten, der zur Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen der Enteignungsbehörde verpflichtet ist.
(2) 1Die Enteignungsbehörde setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. 2Aus einem unanfechtbaren Kostenfestsetzungsbeschluß findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen statt. 3§ 36 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 40 LEntG
3 Entscheidungen zu § 40 LEntG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 23.07.2024 - 5 S 2614/22
Streitwert in gerichtlichen Verfahren betreffend die vorzeitige Besitzeinweisung
- LG Karlsruhe, 22.09.2017 - 16 O 5/16
Kostenfestsetzung im Baulandverfahren: Erstattungsfähigkeit von ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.01.2017 - 5 S 301/15
Planfeststellung - vorzeitige Einweisung in den unterirdischen Besitz zweier ...
Querverweise
Auf § 40 LEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßengesetz (StrG)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 60 (Entschädigung)