Landesenteignungsgesetz
Fünfter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 44 - 49) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Landesenteignungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LEntG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(2) Es werden ferner aufgehoben alle landesrechtlichen Vorschriften über förmliche Enteignungen, die sich auf Grundstücke beziehen, soweit sie diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen und nicht die Zulässigkeit der Enteignung regeln.
(3) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 und 2 außer Kraft tretenden Vorschriften verwiesen wird, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.