Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 71 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73)   
   Abschnitt 7 - Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 70 - 73)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 71
Fristen zur Ausführung der Arbeiten

(1) 1Wird eine Duldungspflicht begründet, so hat die für die Duldungsverpflichtung zuständige Behörde dem Begünstigten eine Frist zu bestimmen, in der die Arbeiten auf dem Grundstück des Duldungspflichtigen auszuführen oder die Anlagen in Betrieb zu nehmen sind; bei Fristversäumnis erlischt die Duldungsverpflichtung. 2Auf Antrag des Begünstigten kann die für die Duldungsverpflichtung zuständige Behörde die Frist verlängern.

(2) Macht der Begünstigte von dem durch die Duldungsverpflichtung erworbenen Recht keinen Gebrauch, so kann der Duldungspflichtige von ihm Entschädigung für die durch die Verpflichtung etwa entstandenen Nachteile verlangen.

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