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   VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.545   

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https://dejure.org/2021,7269
VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.545 (https://dejure.org/2021,7269)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.03.2021 - 15 CS 21.545 (https://dejure.org/2021,7269)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. März 2021 - 15 CS 21.545 (https://dejure.org/2021,7269)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3, 146; BauGB § 31 Abs. 2; BayVwVfG Art. 44 Abs. 1; BayBO Art. 6
    Nachbarantrag gegen Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage mit Nebenräumen und Stützmauer

  • rewis.io

    Verwaltungsgerichte, Abstandsflächentiefe, Abstandsflächenrecht, Rechtsschutzinteresse, Beiladung, Bebauungsplan, Rücksichtnahmegebot, Erteilte Baugenehmigung, Baugenehmigungsbescheid, Nachbarschutz, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Beschwerdebegründung, Örtliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Nachbarrechtlicher Rechtsschutz gegen Neubau einer Garage mit Nebenräumen und Errichtung einer Stützmauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (43)

  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.544

    Erfolgloses Nachbareilverfahren wegen Baugenehmigung und Befreiungen

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.545
    ... (bislang unbebaut) sowie südöstlich angrenzend auf einer Länge von etwa 34 m das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück 615/4, das im Eigentum der Beigeladenen des Parallelverfahrens 15 CS 21.544 (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom heutigen Tag) steht.

    ... verlängert werden, um dahinter weitere Auffüllungen vorzunehmen (zur geplanten, sich unmittelbar auf der FlNr. ... südöstlich anschließenden Stützmauererrichtung vgl. den Beschluss des Senats vom heutigen Tag zum Parallelverfahren 15 CS 21.544).

    Sie trägt vor, in Addition der Vorhaben der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens und der Beigeladenen des parallelen Beschwerdeverfahrens 15 CS 21.544 grenzten künftig Stützmauern in einer Gesamtlänge von ca. 89 m an ihr Wegegrundstück.

    Die Stützmauern auf dem Anwesen der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens hätten eine Länge von 68 m sowie auf dem Grundstück der Beigeladenen des Parallelverfahrens 15 CS 21.544 von weiteren 21 m und erreichten mit über 3 m eine Höhe, die größer sei als die Geschosshöhe eines Wohnhauses.

    ... (= Grundstück der Beigeladenen des Parallelverfahren 15 CS 21.544) bereits vollständig errichtet worden seien.

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 15 CS 21.403

    Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes eines

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.545
    ... hinausreichen (die erteilte Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn - hier: den Beigeladenen - eine Rechtsposition, die sich, wenn ein Nachbar die Genehmigung anficht, gegenüber während des Rechtsmittelverfahrens eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage durchsetzen kann - sog. Meistbegünstigungsprinzip, vgl. BVerwG, B.v. 8.11.2010 - 4 B 43.10 - ZfBR 2011, 164 = juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.2.2021 - 15 CS 21.403 - juris Rn. 97): In der Liste der auf der Homepage der Stadt C. abrufbaren Satzungen, Verordnungen und Richtlinien findet sich keine Abstandsflächensatzung auf Basis der neuen Ermächtigungsgrundlage des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO in der seit 1. Februar 2021 geltenden Fassung (.*), sodass Vieles dafür spricht, dass in C. seit dem 1. Februar 2021 die Abstandsflächen nach der gesetzlichen Grundregel in § 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO n.F. berechnet werden.

    Die Mindestabstandsfläche gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO n.F. von 3 m gilt bei einer im Übrigen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO grundsätzlich einzuhaltenden Abstandsfläche von 0, 4 H für Wandhöhen bis zu 7, 5 m. Unabhängig von der Frage, ab wo genau die Wandhöhe zu bemessen ist (und insbesondere, inwiefern frühere bzw. geplante Geländeveränderungen bei der Bemessung von H einzuberechnen sind, vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2021 a.a.O. juris Rn. 98 ff.), stehen aber jedenfalls Wandhöhen hinsichtlich der Stützmauer und der dahinter erfolgten Auffüllung in dieser Größenordnung nicht zur Debatte.

    Schon aus dem systematischen Regelungszusammenhang zu Nr. 8 der textlichen Festsetzungen, wonach abweichend vom Grundsatz des Vorrangs bauplanungsrechtlicher Festsetzungen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO a.F. / Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO n.F., vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2021 - 15 CS 21.403 - juris Rn. 94 m.w.N.) die Abstandsflächen sich nach den Vorschriften der BayBO in ihrer jeweils gültigen Fassung regeln sollen, dürfte zu folgern sein, dass es sich hierbei ebenfalls um eine allgemeine Gestaltungsregelung i.S. von Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998 (= Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO n.F.) und nicht um eine abstandsflächenrechtliche Spezialregelung i.S. von Art. 91 Abs. 1 Nr. 5 BayBO 1998 (= Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO n.F.) handeln dürfte.

  • VGH Bayern, 24.07.2020 - 15 CS 20.1332

    Wannsee-Rechtsprechung, Nachbarschutz und Art der baulichen Nutzung

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.545
    Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wobei sich ein entsprechender Wille unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst (etwa kraft ausdrücklicher Regelung von Drittschutz), aus seiner Begründung, aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs ergeben kann (zusammenfassend BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 15 CS 20.1332 - NVwZ-RR 2020, 961 = juris Rn. 21 ff. m.w.N.).

    Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund der Belastungswirkungen, die aus den Befreiungen - einzeln wie in der Gesamtwirkung - folgen, eine unzumutbare Betroffenheit des Nachbarn resultiert (BayVGH, B.v. 6.3.2007 - 1 CS 06.2764 - BayVBl 2008, 84 = juris Rn. 32 f.; B.v. 24.7.2020 - 15 CS 20.1332 - NVwZ-RR 2020, 961 = juris Rn. 31).

    ... als Nachbargrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem "herrschenden" Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2020 - 15 CS 20.57 - BayVBl 2020, 340 = juris Rn. 23 f. m.w.N.; B.v. 24.7.2020 a.a.O. juris Rn. 32; Beispiele aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung: BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11, 5 m hohe und 13, 31 m lange, wie eine "riesenhafte metallische Mauer" wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück).

  • BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17

    Endgültiges Aus für Mehrgeschosser am Großen Wannsee

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.545
    Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung richtet sich der Nachbarschutz hingegen ausschließlich nach den Grundsätzen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das aufgrund der gem. § 31 Abs. 2 BauGB gebotenen "Würdigung nachbarlicher Interessen" Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 = juris Rn. 5; U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - BVerwGE 162, 363 = juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.5.2019 - 1 CS 19.474 - juris Rn. 4; B.v. 7.10.2019 - 1 CS 19.1499 - juris Rn. 16; B.v. 3.3.2020 - 9 CS 19.1514 - juris Rn. 14; zum Nachbarschutz bei einer unterbliebenen Befreiung - sog. "versteckter Dispens" - vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 33 m.w.N.).

    Ob der Plangeber z.B. eine Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung oder zur überbaubaren Grundstücksfläche auch zum Schutze des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet, darf er regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 11; U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - BVerwGE 162, 363 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 7.10.2019 - 1 CS 19.1499 - juris Rn. 17; B.v. 5.8.2019 - 9 ZB 16.1276 - juris Rn. 5 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 29.09.2004 - 1 CS 04.340

    Abstandsflächenvorschriften; Berechtigter bei nicht überbaubaren Flächen;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.545
    Der Senat weist für das Hauptsacheverfahren darauf hin, dass die Anwendung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO auf eine Fläche einzelfallbezogen - unter der Prämisse, dass die Bebaubarkeit des benachbarten Grundstücks faktisch oder aufgrund rechtlicher Regelungen auf Dauer ausgeschlossen ist - in Betracht kommen kann, wenn diese als Zufahrt genutzt werden muss, um die straßenmäßige Erschließung eines Grundstücks sicherzustellen und wenn im Falle einer Bebauung diese Zuwegung vereitelt würde (BayVGH, B.v. 14.7.1993 - 1 CS 93.1779 - BeckRS 1993, 10831; B.v. 16.7.2001 - 14 ZS 01.1636 - juris Rn. 10; B.v. 29.9.2004 - 1 CS 04.340 - NVwZ-RR 2005, 389 = juris Rn. 18 ff.; B.v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 - NVwZ-RR 2008, 80 = juris Rn. 22; B.v. 23.8.2010 - 2 ZB 10.1216 - juris Rn. 14; B.v. 22.2.2011 - 2 ZB 10.874 - juris Rn. 3; Hahn in Simon/Busse, BayBO, Stand: Oktober 2020, Art. 6 Rn. 78, 105 f.; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 61; vgl. aber BayVGH, B.v. 3.2.2009 - 9 ZB 07.1153 - juris Rn. 3 f. sowie Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand: Sept. 2020, Art. 6 Rn. 100, wonach a l l e i n die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts für die Anwendung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO nicht genügt).

    Die abstandsrechtlichen Vorschriften dienen daher insgesamt nicht dem Schutz des Eigentümers eines aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht überbaubaren Grundstücks (BayVGH, B.v. 29.9.2004 a.a.O. juris Rn. 15).

  • VGH Bayern, 30.04.2007 - 1 CS 06.3335

    "Fiktive" Wand und Dachvorsprung

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.545
    Der Senat weist für das Hauptsacheverfahren darauf hin, dass die Anwendung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO auf eine Fläche einzelfallbezogen - unter der Prämisse, dass die Bebaubarkeit des benachbarten Grundstücks faktisch oder aufgrund rechtlicher Regelungen auf Dauer ausgeschlossen ist - in Betracht kommen kann, wenn diese als Zufahrt genutzt werden muss, um die straßenmäßige Erschließung eines Grundstücks sicherzustellen und wenn im Falle einer Bebauung diese Zuwegung vereitelt würde (BayVGH, B.v. 14.7.1993 - 1 CS 93.1779 - BeckRS 1993, 10831; B.v. 16.7.2001 - 14 ZS 01.1636 - juris Rn. 10; B.v. 29.9.2004 - 1 CS 04.340 - NVwZ-RR 2005, 389 = juris Rn. 18 ff.; B.v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 - NVwZ-RR 2008, 80 = juris Rn. 22; B.v. 23.8.2010 - 2 ZB 10.1216 - juris Rn. 14; B.v. 22.2.2011 - 2 ZB 10.874 - juris Rn. 3; Hahn in Simon/Busse, BayBO, Stand: Oktober 2020, Art. 6 Rn. 78, 105 f.; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 61; vgl. aber BayVGH, B.v. 3.2.2009 - 9 ZB 07.1153 - juris Rn. 3 f. sowie Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand: Sept. 2020, Art. 6 Rn. 100, wonach a l l e i n die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts für die Anwendung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO nicht genügt).

    ..., die dahinterliegende Auffüllung und das neu zu errichtende Gebäude auch dann nicht in Betracht kommen, falls Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO analog zur Anwendung kommen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2007 a.a.O.; B.v. 22.2.2011 a.a.O. juris Rn. 5; Schwarzer/König a.a.O.; Hahn a.a.O. Rn. 79) und daher die als Abstandsfläche zu nutzende nicht überbaubare Wegfläche zwischen den Beigeladenen und den Eigentümern der auf der südwestlichen Seite an die Wegfläche angrenzenden Grundstücke (insbes. der FlNr. ...*) hälftig aufzuteilen wäre.

  • VGH Bayern, 07.10.2019 - 1 CS 19.1499

    Prüfung von Abstand - Nachbarschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.545
    Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung richtet sich der Nachbarschutz hingegen ausschließlich nach den Grundsätzen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das aufgrund der gem. § 31 Abs. 2 BauGB gebotenen "Würdigung nachbarlicher Interessen" Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 = juris Rn. 5; U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - BVerwGE 162, 363 = juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.5.2019 - 1 CS 19.474 - juris Rn. 4; B.v. 7.10.2019 - 1 CS 19.1499 - juris Rn. 16; B.v. 3.3.2020 - 9 CS 19.1514 - juris Rn. 14; zum Nachbarschutz bei einer unterbliebenen Befreiung - sog. "versteckter Dispens" - vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 33 m.w.N.).

    Ob der Plangeber z.B. eine Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung oder zur überbaubaren Grundstücksfläche auch zum Schutze des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet, darf er regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 11; U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - BVerwGE 162, 363 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 7.10.2019 - 1 CS 19.1499 - juris Rn. 17; B.v. 5.8.2019 - 9 ZB 16.1276 - juris Rn. 5 m.w.N.).

  • VG Neustadt, 10.05.2017 - 3 K 812/16

    Materielle Voraussetzung einer isolierten Abweichungsentscheidung;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.545
    Diese Grundsätze gelten entsprechend bei Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, die gem. Art. 81 Abs. 2 BayBO (= Art. 91 Abs. 3 BayBO 1998), § 9 Abs. 4 BauGB auch in einem Bebauungsplan geregelt werden können, wobei auch hier § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend gilt (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2012 - 15 B 11.801 - juris Rn. 18 ff.), wobei ggf. ergänzend Art. 63 BayBO heranzuziehen ist (BayVGH, U.v. 14.2.2012 a.a.O. juris Rn. 23 f.; OVG RhPf, B.v. 22.11.2019 - 8 A 11277/19 - juris Rn. 23; VG Freiburg, B.v. 9.1.2019 - 5 K 6358/18 - juris Rn. 7; VG Neustadt / Weinstr., U.v. 10.5.2017 - 3 K 812/16.NW - juris Rn. 50).

    Auch insofern gilt daher: Setzt die Gemeinde durch örtliche Bauvorschriften - hier für Einfriedungen, Stützmauern und Aufschüttungen - gesonderte Höhenmaße und Mindestabstände fest, muss sich ein entsprechend ausgeweiteter Nachbarschutz mit hinreichender Deutlichkeit aus den Planaufstellungsunterlagen ergeben (vgl. auch VG Neustadt / Weinstr., U.v. 10.5.2017 - 3 K 812/16.NW - juris Rn. 59).

  • VGH Bayern, 22.02.2011 - 2 ZB 10.874

    Abweichung; Nachbar; fehlende Bebaubarkeit einer Zufahrt

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.545
    Der Senat weist für das Hauptsacheverfahren darauf hin, dass die Anwendung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO auf eine Fläche einzelfallbezogen - unter der Prämisse, dass die Bebaubarkeit des benachbarten Grundstücks faktisch oder aufgrund rechtlicher Regelungen auf Dauer ausgeschlossen ist - in Betracht kommen kann, wenn diese als Zufahrt genutzt werden muss, um die straßenmäßige Erschließung eines Grundstücks sicherzustellen und wenn im Falle einer Bebauung diese Zuwegung vereitelt würde (BayVGH, B.v. 14.7.1993 - 1 CS 93.1779 - BeckRS 1993, 10831; B.v. 16.7.2001 - 14 ZS 01.1636 - juris Rn. 10; B.v. 29.9.2004 - 1 CS 04.340 - NVwZ-RR 2005, 389 = juris Rn. 18 ff.; B.v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 - NVwZ-RR 2008, 80 = juris Rn. 22; B.v. 23.8.2010 - 2 ZB 10.1216 - juris Rn. 14; B.v. 22.2.2011 - 2 ZB 10.874 - juris Rn. 3; Hahn in Simon/Busse, BayBO, Stand: Oktober 2020, Art. 6 Rn. 78, 105 f.; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 61; vgl. aber BayVGH, B.v. 3.2.2009 - 9 ZB 07.1153 - juris Rn. 3 f. sowie Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand: Sept. 2020, Art. 6 Rn. 100, wonach a l l e i n die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts für die Anwendung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO nicht genügt).

    ..., die dahinterliegende Auffüllung und das neu zu errichtende Gebäude auch dann nicht in Betracht kommen, falls Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO analog zur Anwendung kommen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2007 a.a.O.; B.v. 22.2.2011 a.a.O. juris Rn. 5; Schwarzer/König a.a.O.; Hahn a.a.O. Rn. 79) und daher die als Abstandsfläche zu nutzende nicht überbaubare Wegfläche zwischen den Beigeladenen und den Eigentümern der auf der südwestlichen Seite an die Wegfläche angrenzenden Grundstücke (insbes. der FlNr. ...*) hälftig aufzuteilen wäre.

  • VGH Bayern, 12.02.2020 - 15 CS 20.45

    Lärm eines Kindergartens grundsätzlich hinzunehmen

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.545
    Die Inanspruchnahme des Gerichts durch den Nachbarn für seine subjektive Rechtsstellung stellt sich dann, soweit sich der Rechtsmittelführer gegen die Errichtung der baulichen Anlage als solche wendet, als unnütz dar (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2020 - 15 CS 20.45 - BayVBl 2020, 444 = juris Rn. 11 m.w.N.).

    Auch unter dem Blickwinkel eines von der Antragstellerin geltend gemachten Sozialabstands ergibt sich nichts Anderes, zumal über das Gebot der Rücksichtnahme selbst in bebauten Ortslagen z.B. kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt wird und sich allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten Ausnahmefällen etwas Anderes ergeben kann (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2020 - 15 CS 20.45 - BayVBl 2020, 444 = juris Rn. 20 m.w.N.).

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2018 - 5 S 272/18

    Nachbarschutz durch örtliche Bauvorschriften; Stützmauern und Einfriedungen;

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85

    Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung

  • BVerwG, 08.07.1998 - 4 B 64.98

    Nachbarklage; Abwehranspruch, nachbarlicher; Drittschutz; Befreiung;

  • BVerwG, 27.08.2013 - 4 B 39.13

    Zu den Anforderungen und Folgen einer fehlerhaften Befreiung von einer

  • BVerwG, 08.11.2010 - 4 B 43.10

    Beurteilungszeitpunkt für Drittschutz; Wirkkraft der Baugenehmigung

  • VGH Bayern, 05.09.2016 - 15 CS 16.1536

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans

  • VGH Bayern, 09.06.2020 - 15 CS 20.901

    Neubau eines Geschäftshauses - benachbarte landwirtschaftliche Hofstelle mit

  • VGH Bayern, 20.03.2018 - 15 CS 17.2523

    Baugenehmigung für das Vorhaben "Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage"

  • VGH Bayern, 18.02.2020 - 15 CS 20.57

    Nachbarschutz und Baugebietsfestsetzung

  • VGH Bayern, 04.12.2019 - 15 CS 19.2048

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für die Errichtung eines Rinderstalles

  • VGH Bayern, 05.08.2019 - 9 ZB 16.1276

    Nachbarschützende Intention eines Plangebers bezüglich festgesetzter Baugrenzen

  • VGH Bayern, 25.08.1997 - 2 ZB 97.00681

    Anspruch des planbetroffenen Nachbarn auf Erhaltung der Eigenart des Baugebiets;

  • VGH Bayern, 25.08.2016 - 22 ZB 15.1334

    Klage eines Landwirts gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2019 - 8 A 11277/19

    Baurechtliche Genehmigung einer Wohnung im Untergeschoss des Nachbarhauses, einer

  • VG Freiburg, 09.01.2019 - 5 K 6358/18

    Nachbarschützende Wirkung von örtlichen Bauvorschriften; subjektiv-öffentliches

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2020 - 10 A 1973/19

    Schattenwurf vom Nachbargebäude ist hinzunehmen!

  • VGH Bayern, 08.08.2001 - 2 ZS 01.1331
  • VGH Bayern, 06.03.2007 - 1 CS 06.2764

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Erklärung zur Großen Kreisstadt; Übergang der

  • VGH Bayern, 23.08.2010 - 2 ZB 10.1216

    Nachbarklage; Zulassungsantrag; Notleitungsrecht; Abstandsflächen;

  • VGH Bayern, 21.05.2019 - 1 CS 19.474

    Erfolglose Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz wegen Baunachbarrechts

  • VGH Bayern, 03.03.2020 - 9 CS 19.1514

    Baugenehmigung für Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten und einer

  • VGH Bayern, 16.07.1999 - 2 B 96.1048

    Erweiterte Abstandsflächen nach § 2 VO über besondere Siedlungsgebiete der LHSt

  • VG Trier, 24.06.2020 - 9 K 538/20

    Behördliches Einschreiten gegen die Nutzung einer Fischzuchtanlage;

  • VGH Bayern, 14.02.2012 - 15 B 11.801

    Befreiung von in einem Bebauungsplan enthaltener örtlicher Bauvorschrift

  • VG Ansbach, 27.11.2020 - AN 17 K 19.01399

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Maschinenhalle im Außenbereich

  • VGH Bayern, 03.02.2009 - 9 ZB 07.1153

    Nachbarklage; Abstandsfläche; Grenzanbau; Geh- und Fahrtrecht; dauerhafte

  • VGH Bayern, 16.07.2001 - 14 ZS 01.1636
  • VGH Bayern, 30.07.2019 - 15 CS 19.1227

    Zurückgewiesene Rechtsbeschwerde im Streit um baurechtliche Nachbarklage

  • VGH Bayern, 16.02.2018 - 11 CS 17.1780

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens zur,

  • VGH Bayern, 01.06.2015 - 8 CS 14.2486

    Beschwerde (einstweiliger Rechtsschutz), Entfernung verfüllten Materials,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2017 - 13 B 879/17

    Verbringen von Fertigarzneimitteln nach Deutschland ohne Genehmigung

  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.544

    Erfolgloses Nachbareilverfahren wegen Baugenehmigung und Befreiungen

    ... (bislang unbebaut), die im Eigentum der Beigeladenen des Parallelverfahrens 15 CS 21.545 (vgl. hierzu den vergleichbaren Beschluss des Senats vom heutigen Tag) stehen.

    ... grenzt das ebenfalls den Beigeladenen des Parallelverfahrens 15 CS 21.545 gehörende, unbebaute Grundstück FlNr.

    ... geplanten Stützmauer (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Parallelverfahren 15 CS 21.545) in Richtung Südosten - in einem Abstand von 24 cm zur Grenze zum Wegegrundstück der Antragstellerin (FlNr. ...*) eine 21 m lange und jedenfalls über 2 m hohe Stützmauer (zzgl. 90 cm Geländer) errichtet werden, auch um dahinter Auffüllungen zur Geländegestaltung vorzunehmen.

    Sie trägt vor, in Addition der Vorhaben der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens und der Beigeladenen des parallelen Beschwerdeverfahrens 15 CS 21.545 grenzten künftig Stützmauern in einer Gesamtlänge von ca. 89 m an ihr Wegegrundstück.

    Die Stützmauern auf dem Anwesen der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens hätten eine Länge von 21 m sowie auf dem Grundstück der Beigeladenen des Parallelverfahrens 15 CS 21.545 von weiteren 68 m und erreichten mit über 3 m eine Höhe, die größer sei als die Geschosshöhe eines Wohnhauses.

    ... als auch auf den Nachbargrundstücken der Beigeladenen des Parallelverfahren 15 CS 21.545 bereits vollständig errichtet worden seien.

    Anders als im Parallelverfahren (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 15 CS 21.545) ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall noch nicht einmal im Wege eines obiter dictum auf Fragen der Rechtmäßigkeit der Abweichungszulassung eingegangen.

  • VG München, 04.10.2023 - M 9 K 22.3433

    § 31 Abs. 2 BauGB

    So sind Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung grundsätzlich generell und unabhängig davon, ob der Nachbar durch die gebietswidrige Nutzung unzumutbar oder auch nur tatsächlich spür- und nachweisbar beeinträchtigt wird, schon kraft bundesrechtlicher Vorgabe als drittschützend anzusehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - juris Rn. 56).

    Bei sonstigen Festsetzungen darf der Plangeber regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden, ob er diese auch zum Schutze des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - juris Rn. 56 m.w.N.).

    Die entsprechende Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB ergibt sich aus Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBO (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - a.a.O. Rn 57 m.w.N.).

    bb) Auf dieser Grundlage ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Festsetzung einer Maximalhöhe von Einfriedungen von 1, 30 m drittschützend ist (mit dem selben Ergebnis für vergleichbare Festsetzungen beispielsweise BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - juris Rn. 58 ff.; B.v. 27.7.2022 - 9 ZB 22.376 - juris Rn. 7 ff.).

    Es bleibt vielmehr dabei, dass die Festsetzung einer maximalen Einfriedungshöhe - wie regelmäßig im Rahmen des Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO (vgl. BayVGH, B.v 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - juris Rn. 59 m.w.N.) - aus ortsgestalterischen Gründen erfolgt und insbesondere eine gewisse optische Durchlässigkeit des potentiell dicht bebauten Gebietes erhalten soll.

    Die streitgegenständliche Festsetzung hat ausschließlich städtebauliche Gründe bzw. dient der Gestaltung des Ortsbildes, was wie dargelegt gerade auch der Typik örtlicher Bauvorschiften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen entspricht (vgl. BayVGH, B.v 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - a.a.O. Rn. 59 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 27.07.2022 - 9 ZB 22.376

    Erfolglose Nachbarklage gegen erteilte Befreiung für Sichtschutzzaun

    Das Verwaltungsgericht ist ferner ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung grundsätzlich generell und unabhängig davon, ob der Nachbar durch die gebietswidrige Nutzung unzumutbar oder auch nur tatsächlich spür- und nachweisbar beeinträchtigt wird, schon kraft bundesrechtlicher Vorgabe als drittschützend angesehen werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - juris Rn. 56).

    Bei sonstigen Festsetzungen darf der Plangeber regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden, ob er diese auch zum Schutze des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet (BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - a.a.O. m.w.N.).

    Die entsprechende Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB ergibt sich in diesen Fällen aus Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBO (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - a.a.O. Rn 57 m.w.N.).

    Das Verwaltungsgericht hat hier ein derartiges Austauschverhältnis zu Recht verneint und ist im Rahmen einer Gesamtschau zum Ergebnis gelangt, dass die streitgegenständlichen Festsetzungen ausschließlich städtebauliche Gründe haben und der Gestaltung des Ortsbildes dienen, was gerade auch der Typik örtlicher Bauvorschiften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen entspricht (vgl. BayVGH, B.v 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - a.a.O. Rn. 59 m.w.N.).

  • VG Ansbach, 06.07.2022 - AN 3 K 20.02694

    Erfolglose Nachbarklage gegen isolierte Befreiung für grenzständigen

    Nachbarschutz vermag eine örtliche Bauvorschrift nur ausnahmsweise zu vermitteln, wenn die Gemeinde der Festsetzung erkennbar eine entsprechende Wirkung geben wollte (vgl. VGH BW, B.v. 1.8.2018 - 5 S 272/18 - BauR 2018, 1997 = juris Rn. 41; BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - juris Rn. 57).

    Nach alldem ist die streitgegenständliche Festsetzung keine nachbarschützende Festsetzung (vgl. zu ähnlichen Fällen BayVGH, B.v. 27.7.2022 - 9 ZB 22.376; B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - juris; U.v. 7.8.2009 - 15 B 09.1239 - juris; U.v. 22.11.2000 - 26 B 95.3868 - juris; B.v. 22.11.1999 - 15 ZB 99.2187 - juris; VG Ansbach, U.v. 6.5.2021 - AN 17 K 20.00444 - juris; U.v. 12.5.2009 - AN 9 K 08.01321 - juris; U.v. 14.9.2005 - AN 9 K 05.01350 - juris).

    Vorliegend liegt ein solches Austauschverhältnis nicht vor, da die streitgegenständliche Festsetzung im Rahmen einer Gesamtschau ausschließlich städtebauliche Gründe hat und der Gestaltung des Ortsbildes dient (siehe obige Ausführungen), was gerade auch der Typik örtlicher Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - juris Rn. 59 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 26.04.2021 - 15 CS 21.1081

    Klage eines Waldeigentümers gegen eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus auf einem

    c) Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) wird mit der Beschwerde nicht substantiiert geltend gemacht (zur grundsätzlichen Bemessung der Abstandsfläche von 0, 4 H in der seit dem 1. Februar 2021 geltenden Fassung vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - juris Rn. 53).
  • VG Ansbach, 02.12.2021 - AN 3 K 20.01152

    Erfolglose Nachbarklage gegen erteilte Befreiung für Sichtschutzzaun

    Nachbarschutz vermag eine örtliche Bauvorschrift nur ausnahmsweise zu vermitteln, wenn die Gemeinde der Festsetzung erkennbar eine entsprechende Wirkung geben wollte (vgl. VGH BW, B.v. 1.8.2018 - 5 S 272/18 - BauR 2018, 1997 = juris Rn. 41; BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - juris Rn. 57).

    Nach alldem ist die streitgegenständliche Festsetzung keine nachbarschützende Festsetzung (vgl. zu ähnlichen Fällen BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - juris; U.v. 7.8.2009 - 15 B 09.1239 - juris; U.v. 22.11.2000 - 26 B 95.3868 - juris; B.v. 22.11.1999 - 15 ZB 99.2187 - juris; VG Ansbach, U.v. 6.5.2021 - AN 17 K 20.00444 - juris; U.v. 12.5.2009 - AN 9 K 08.01321 - juris; U.v. 14.9.2005 - AN 9 K 05.01350 - juris).

  • VGH Bayern, 13.10.2021 - 9 CS 21.2211

    Erfolglose Beschwerde gegen ablehnenden Beschluss im Eilverfahren im Verfahren

    Maßgebend ist insoweit vielmehr, ob aufgrund der Belastungswirkungen, die aus den Befreiungen - einzeln wie in der Gesamtwirkung - folgen, eine unzumutbare Betroffenheit des Nachbarn resultiert (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - juris Rn. 62).
  • VGH Bayern, 25.05.2021 - 15 ZB 20.2128

    Erfolglose Berufungszulassung: Unzureichendes Vorbringen in Bezug auf die

    Im Übrigen weist der Senat auf die seit dem 1. Februar 2021 geltende Neufassung des Art. 6 BayBO hin (zur grundsätzlichen Bemessung der Abstandsfläche mit 0, 4 H in der Neufassung vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - juris Rn. 53).
  • VGH Bayern, 23.11.2022 - 9 CS 22.1942

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Mehrfamilienhaus in Innenstadtlage

    Bei Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung steht dem Plangeber regelmäßig die Entscheidung frei: er kann diese auch zum Schutze des Nachbarn treffen oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestalten (BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - juris Rn. 56 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 19.07.2022 - 1 B 105/22

    Nachbarschutz gegen ein Wohnungsbauvorhaben - Abstandsflächenvorschriften;

    Nachbarschutz kann eine örtliche Gestaltungsvorschrift nur dann vermitteln, wenn die Gemeinde der Festsetzung erkennbar eine entsprechende Wirkung geben wollte (etwa BayVGH, Beschl. v. 16.03.2021 - 15 CS 21.545, juris Rn. 57; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.08.2018 - 5 S 272/18, juris Rn. 41; OVG Berl.-Brand., Beschl. v. 08.01.2007 - OVG 10 S 9.06, juris Rn. 3; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 18.12.2003 - 2 L 7/02, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 18.12.1998 - 1 M 5489/98, juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 05.09.2022 - 23 ZB 19.1985

    Verwaltungsgebühren für Errichtung und Betrieb von Spielhallen

  • VG Würzburg, 06.08.2021 - W 4 S 21.804

    Erfolgreicher Eilantrag auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts,

  • VG München, 28.11.2022 - M 8 K 20.1555

    Erfolglose Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Neubau eines Wohn- und

  • VGH Bayern, 11.08.2022 - 9 ZB 22.237

    Nachbarklage gegen Mobilfunkmast

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