(1) 1Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. 2Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) 1Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. 2Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) 1Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. 2Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. 3Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. 4Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
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Rechtsprechung zu § 7 BUrlG
2.934 Entscheidungen zu § 7 BUrlG in unserer Datenbank:
- LAG München, 23.03.2023 - 3 Sa 497/22
Gesetzlicher Urlaub, Übertragung
Zum selben Verfahren:
- ArbG München, 30.08.2022 - 5 Ca 2418/22
Übertragung von gesetzlichem und tariflichem Urlaub bei fortbestehender ...
- ArbG München, 30.08.2022 - 5 Ca 2418/22
- ArbG Koblenz, 14.10.2020 - 7 Ca 1140/20
Zusammenhängende Urlaubsgewährung iSv § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG bei eingebettetem ...
- BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
Verjährung von Urlaubsansprüchen nur nach Belehrung
Zum selben Verfahren:
- BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20
Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)
- Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-120/21
LB (Prescription du droit au congé annuel payé) - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
- LAG Düsseldorf, 21.02.2020 - 10 Sa 180/19
Darlegungslast beim Arbeitgeber für genommenen Urlaub
- BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20
- LAG Hamm, 11.09.2025 - 13 SLa 316/25
Verfall von Urlaubsansprüchen
- LAG Niedersachsen, 24.06.2026 - 7 SLa 890/25
Richtlinienkonforme Auslegung; unentschuldigtes Fehlen; ...
- BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 244/20
Urlaubsabgeltung - tarifvertragliche Ausschlussfrist
Querverweise
Auf § 7 BUrlG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 7 BUrlG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- §§ 620 ff. (Beendigung des Dienstverhältnisses) (zu § 7 IV)