Befindet sich der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder darüber hinaus in einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, daß diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.
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Rechtsprechung zu § 15a BUrlG
3 Entscheidungen zu § 15a BUrlG in unserer Datenbank:
- BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 658/00
Tarifliche Urlaubsentgeltberechnung
Zum selben Verfahren:
- ArbG Düsseldorf, 25.06.1997 - 10 Ca 8253/96
Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus einem Tarifvertrag; Nichtanrechenbarkeit von ...
- LAG Düsseldorf, 09.01.1998 - 9 Sa 1257/97
Entgeltfortzahlung nach EMTV-Brauereien Nordrhein-Westfalen; Urlaubsentgelt: ...
- ArbG Düsseldorf, 25.06.1997 - 10 Ca 8253/96
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 15a BUrlG:
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- § 10 (Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation)