(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
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Rechtsprechung zu § 6 BUrlG
77 Entscheidungen zu § 6 BUrlG in unserer Datenbank:
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2021 - 2 Sa 287/20
Urlaubsabgeltung - Tatsachenvergleich
- BAG, 05.12.2023 - 9 AZR 230/22
Urlaubsabgeltung - Doppelarbeitsverhältnis - Anrechnung von Urlaub
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 02.05.2022 - 15 Sa 885/21
Regelungslücke als Voraussetzung einer Gesetzesanalogie; Anrechnung von ...
- LAG Niedersachsen, 02.05.2022 - 15 Sa 885/21
- BAG, 16.12.2014 - 9 AZR 295/13
Urlaub - Ausschluss von Doppelansprüchen
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.01.2013 - 6 Sa 1894/12
Urlaubsabgeltung - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.01.2013 - 6 Sa 1894/12
- BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 314/20
Vergütung - Anrechnung anderweitigen Verdienstes
- LAG Schleswig-Holstein, 07.11.2017 - 1 Sa 29/17
Urlaub, Urlaubsabgeltung, Verfall, Übertragung, Arbeitgeber, Gewährungspflicht, ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.01.2025 - 10 Sa 697/24
Urlaubsabgeltung - Ausschlussfristen - Treu & Glauben - Urlaubsbescheinigung
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.11.2022 - 3 Sa 129/22
Urlaubsabgeltung - unterjähriges Ausscheiden - Renteneintritt - ...
- BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18
Altersteilzeit im Blockmodell - Urlaub für die Freistellungsphase
Querverweise
Auf § 6 BUrlG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- § 12 (Urlaub im Bereich der Heimarbeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 BUrlG:
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- § 17 III (Urlaub)