(1) 1Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. 2Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. 3Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. 4Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
Rechtsprechung zu § 11 BUrlG
945 Entscheidungen zu § 11 BUrlG in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 19.06.2020 - 14 Sa 1335/19
In die Ermittlung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG sind keine ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Frankfurt/Main, 04.06.2020 - 26 Ca 8354/19
- BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 376/20
Berechnung des Urlaubsentgelts - variable erfolgsabhängige Vergütung
- LAG Hamm, 21.11.2018 - 4 Sa 388/18
Umfang der Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers bei Weiterbeschäftigung während ...
- LAG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - 9 Sa 28/16
Berechnung Urlaubsentgelt bei Provision - Teamprovision
- LAG Köln, 08.05.2020 - 4 Sa 662/19
Fiktive Provision; Mindestprovision; Entgeltfortzahlung; Urlaubsentgelt; stark ...
- BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 613/16
Entgeltfortzahlung - Urlaubsentgelt - Betriebsratsarbeit
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 23.08.2016 - 7 Sa 245/16
Betriebsratsmitglied; Urlaubsentgelt; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle; ...
- LAG Hamm, 23.08.2016 - 7 Sa 245/16
- BAG, 20.08.2019 - 9 AZR 41/19
Heimarbeit - Verdienstsicherung und Urlaubsabgeltung
- LAG Thüringen, 28.04.2021 - 6 Sa 304/18
Höhe der Urlaubsabgeltung - unverschuldete Arbeitsversäumnis
Querverweise
Auf § 11 BUrlG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- § 12 (Urlaub im Bereich der Heimarbeit)