(1) 1Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. 2Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. 3Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. 4Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
Rechtsprechung zu § 11 BUrlG
917 Entscheidungen zu § 11 BUrlG in unserer Datenbank:
- BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 Corona
Weniger Urlaub bei Geschäftsschließung wegen Corona
Zum selben Verfahren:
- ArbG Essen, 06.10.2020 - 1 Ca 2155/20 Corona
Kürzung der Urlaubsansprüche bei "Kurzarbeit Null"
- LAG Düsseldorf, 12.03.2021 - 6 Sa 824/20 Corona
Coronapandemie: Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub
- ArbG Essen, 06.10.2020 - 1 Ca 2155/20 Corona
- BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 234/21
Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit null
- LAG Hamm, 21.11.2018 - 4 Sa 388/18
Umfang der Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers bei Weiterbeschäftigung während ...
- LAG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - 9 Sa 28/16
Berechnung Urlaubsentgelt bei Provision - Teamprovision
- LAG Hessen, 19.06.2020 - 14 Sa 1335/19
Zum selben Verfahren:
- ArbG Frankfurt/Main, 04.06.2020 - 26 Ca 8354/19
- BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 376/20
Berechnung des Urlaubsentgelts - variable erfolgsabhängige Vergütung
- BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 613/16
Entgeltfortzahlung - Urlaubsentgelt - Betriebsratsarbeit
Querverweise
Auf § 11 BUrlG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- § 12 (Urlaub im Bereich der Heimarbeit)