(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Rechtsprechung zu § 5 BUrlG
629 Entscheidungen zu § 5 BUrlG in unserer Datenbank:
- ArbG Wesel, 29.08.2012 - 4 Ca 1267/12
Zwölftelung Urlaub, Europarecht, Arbeitszeitrichtlinie
- LAG Thüringen, 09.03.2017 - 6 Sa 242/15
Teilurlaubsanspruch - Verfall von Urlaubsansprüchen - Wartezeit - Jahreswechsel
- BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 33/19
Urlaubsanspruch - Altersteilzeit - Freistellungsphase
- BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18
Altersteilzeit im Blockmodell - Urlaub für die Freistellungsphase
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 13.07.2018 - 6 Sa 272/18
Entstehung des Urlaubsanspruchs während der Freistellungsphase einer ...
- LAG Düsseldorf, 13.07.2018 - 6 Sa 272/18
- ArbG Rheine, 16.07.2014 - 3 Ca 453/14
Zahlungsanspruch einer weiteren Urlaubsabgeltung i.R.d. Beendigung des ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 179/15
Wartezeit iSd. § 4 BUrlG
- LAG Hamm, 19.02.2015 - 16 Sa 1207/14
Umfang des Urlaubsanspruchs bei einem am 01.07. eines Jahres begründeten ...
- BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 179/15
- LAG Hamm, 13.09.2022 - 6 Sa 87/22
Kondiktion der Urlaubsgewährung; Entfernung Abmahnung aus Personalakte nach ...
- LAG Köln, 21.03.2018 - 3 Sa 164/17
Berechnung des Urlaubsanspruch nach dem MTV Aviation