Bundesurlaubsgesetz

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§ 1
Urlaubsanspruch

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Rechtsprechung zu § 1 BUrlG

1.132 Entscheidungen zu § 1 BUrlG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1 BUrlG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 1 BUrlG:

    EG-Vertrag (EG) 
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
          Sozialvorschriften
            Art. 142 (ex-Art. 119a) (zu §§ 1 ff)
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