Bundesurlaubsgesetz

Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BUrlG/4.html
§ 4 BUrlG (https://dejure.org/gesetze/BUrlG/4.html)
§ 4 BUrlG
§ 4 Bundesurlaubsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BUrlG/4.html)
§ 4 Bundesurlaubsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 4
Wartezeit

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

Rechtsprechung zu § 4 BUrlG

408 Entscheidungen zu § 4 BUrlG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 408 Entscheidungen

§ 4 BUrlG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 4 BUrlG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:




Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht