Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
| Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 35 - 62) |
| Erster Titel - Renten wegen Alters (§§ 35 - 42) |
(1) 1Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. 2Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. 3Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.
(2) § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn mit befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bei demselben Arbeitgeber
| 1. | die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eingehalten werden und | ||
| 2. | 1keine der folgenden Grenzen überschritten wird: | ||
| a) | eine Höchstdauer von insgesamt acht Jahren und | ||
| b) | die Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen. | ||
| 2§ 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bleibt unberührt. | |||
(3) 1Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. 2§ 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten | 22.12.2025 | |
| 01.01.2025 | Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) | 23.10.2024 | |
| 01.07.2014 | Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) | 23.06.2014 | |
| 01.01.2008 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 |
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Rechtsprechung zu § 41 SGB VI
394 Entscheidungen zu § 41 SGB VI in unserer Datenbank:
- BAG, 22.09.2021 - 7 ABR 22/20
Mitbestimmung des Betriebsrats - Einstellung - Hinausschieben des ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG München, 27.11.2019 - 5 BV 248/19
Mitbestimmungspflichtige Einstellung
- LAG München, 29.05.2020 - 3 TaBV 127/19
Einstellung, Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts, tarifvertragliche ...
- ArbG München, 27.11.2019 - 5 BV 248/19
- LAG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 3 Sa 98/19
Befristung - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts - Regelaltersgrenze - ...
- LAG Schleswig-Holstein, 14.10.2021 - 4 Sa 342 öD/20
Wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags bei Hinausschieben des ...
- BAG, 19.12.2018 - 7 AZR 70/17
Altersgrenze - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 29.11.2016 - 10 Sa 218/16
Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts eines auf das Erreichen der ...
- LAG Niedersachsen, 29.11.2016 - 10 Sa 218/16
- LAG Schleswig-Holstein, 25.09.2025 - 5 Sa 66/25
Wirksamkeit - arbeitsvertragliche Rentenbezugsklausel - Altvertrag - ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamburg, 25.09.2025 - 5 Sa 66/25
Wirksamkeit einer sog. arbeitsvertraglichen Rentenbezugsklausel (Altvertrag) - ...
- LAG Hamburg, 25.09.2025 - 5 Sa 66/25
- LAG Bremen, 23.11.2016 - 3 Sa 78/16
Vorabentscheidungsersuchen zum Hinausschieben der vereinbarten Beendigung des ...
Querverweise
Auf § 41 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
- Verbot der Benachteiligung
- § 10 (Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters)
Redaktionelle Querverweise zu § 41 SGB VI:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Renten wegen Alters
- § 35 S. 2 (Regelaltersrente) (zu 41 S. 2)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 235 I 2 (Regelaltersrente) (zu 41 S. 2)