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Transplantationsgesetz
| Abschnitt 5 - Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen (§§ 13 - 15) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Transplantationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TPG/__paste_norm__.html)
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Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung haben dafür zu sorgen, dass für Zwecke der Rückverfolgung oder für Zwecke der Risikoerfassung nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften jedes übertragene Gewebe von dem behandelnden Arzt oder unter dessen Verantwortung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 16a dokumentiert wird.
§ 13Dokumentation, Rückverfolgung, Verordnungs-
ermächtigung zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen § 13aDokumentation übertragener Gewebe durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung § 13bMeldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen bei Geweben § 13cRückverfolgungs-
verfahren bei Geweben § 14Datenschutz § 15Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
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ermächtigung zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen § 13aDokumentation übertragener Gewebe durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung § 13bMeldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen bei Geweben § 13cRückverfolgungs-
verfahren bei Geweben § 14Datenschutz § 15Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
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Querverweise
Auf § 13a TPG verweisen folgende Vorschriften:
- Transplantationsgesetz (TPG)
- Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen
- § 15 (Aufbewahrungs- und Löschungsfristen)